jährlichen umb cento pro cento. köndte vermehrt
werden«, also eigentlich über die Hauptsache schweigt ersich aus 144 ).
Als Becher nach Wien kam, verlangte man von ihm ein»General -Bedencken von den Commercien«, es ist klar, daßer hier dieselben Ansichten vertrat wie in München . Die Seelejeder Regierung sei die bürgerliche Gesellschaft, die in der Popu-losität und Nahrung der Menschen bestehe und durch die Commer-cien erhalten würde. So bleibt das Geld im Lande, man ziehtsogar neues hinein, durch rechten Verlag gedeihen die Manufak-turen, Kauf- und Werkhäuser sind nötig und ebenso Compagnienund Mascopien. In gleicher Weise müsse man Monopole, Poly-pole und Propole bekämpfen. Es würde ermüden, wenn wir mehrüber dieses »Bedencken« sagten, da wir alle Gesichtspunkte kennen.— In Wien reicht er Gutachten über die Seiden- wie die Wollen-manufaktur ein und versucht eine Seidencompagnie zu begründen;von diesen und anderen Plänen erzählt der vierte Diseurs.
Den Schluß dieses Teiles bildet das »Gutachten wegenrechter Bestellung einer Hof- oder Finanz-Cammer«, dieer wie alle Kameralisten für sehr wichtig hält: »An solcher Be-stellung ist nicht wenig / sondern einem Herrn schier alles ge-legen / dann wann ein Lands-Fürst darumb von GOtt gesetzt ist /daß er seine Unterthanen bey ihrer Religion, bey der Justizund Frieden schützen soll / so muß er zu thun Authorität haben/ solche aber kommet her von paaren Mitteln / dann wer heutigesTages kein Geld hat / der hat auch kein Authorität / son-dern will ein jeder der Benachbarten über ihn herwischen / weraber Geld hat / der ist considerabel, mächtig und ansehnlich beyjederman 145 ). Zu keiner Zeit galt der Satz »pecunia nervus rerum«mehr als damals, kann man sich also wundem, wenn die Merkan-tilisten immer das Geld erstrebten? — Das Land kann ohneMittel nicht verteidigt werden, und »Mittel einholen / solche er-halten / und wanns vonnöthen / solche wohl anwenden« ist dieAufgabe der Finanzkammer. Unrechte Güter darf sie nicht er-werben, der Fürst muß in seinen Kammergütern ein eigenesordentliches Einkommen haben, damit er nicht den Unter-tanen zur Last falle. Nur im Notfall darf er ein »extraordinar-Stewer« erheben, wenn er sie aber zur Gewohnheit macht, sohandelt er unrecht 146 ). Becher ist hier derselben Ansicht wie dieVertreter der juristischen Steuerliteratur: die Steuer ist etwasAnormales. Daher »muß ein Herr auch allzeit sehen / daß er