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Kürze befleifsigt. Wir haben überwiegend die Thatsachen sprechenlassen und denselben nur die unentbehrlichsten Erklärungen hin-zugefügt. Doch glauben wir, dafs für den aufmerksamen Leseralle Seiten der Kornzollfrage zur Erscheinung kamen und dafsdie Thatsachen keinen Zweifel unbeantwortet lassen. Keineinziges der für den Getreidezoll angeführten Argumente bleibtthatsächlich unerschüttert. Man kann Nichts auf die Verschieden-heit der Verhältnisse schieben, denn der Getreidezoll schafft dieVerhältnisse und läfst nur die quantitativen Unterschiede bestehen.Dafs es nur wenig auf die Höhe des Zolls ankommt und dafsder Zoll an sich vom Uebel ist, dafs die temporäre Aufhebungdesselben in Theuerungszeiten die verursachten Uebel nicht, beseitigt, das Alles lehrt uns die englische Geschichte unwider-leglich. In dem ungehemmten Getreidehandel liegt mehr Ver-sicherung gegen die Hungersnoth, als in dem auskömmlichstenGetreidebau. Gerade die reinen Ackerbauländer sind zeitweise denärgsten Crisen unterworfen. Je mehr ein Land an Bevölkerungund Cultur zunimmt, desto mehr bedarf es des Welthandels zuseiner Ernährung und Befriedigung. Eben darum ist die freieGetreide-Einfuhr der Angelpunkt des ganzen Freihandelssystems,und der Landwirth, der thöricht genug ist, einen Schutz zu ver-langen oder anzunehmen, hat damit seinen Anspruch auf dieSegnungen des Freihandelssystems verwirkt.
Für Deutschland kommt noch ein wichtiges Verhältnifs inBetracht, welches bei England wegfällt, nämlich der Getreide-handel im Transit. Deutschland ist durch seine geographischeLage auf ein beträchtliches und höchst einträgliches Durchfuhr-Geschäft angewiesen. Durch Mischungen aller Art combinirtsich unsere Getreide-Ausfuhr, welche doch wohl vor den Augender Schutzzöllner Gnade findet, mit der Zufuhr fremden Getreides.Das reine Transitgeschäft hat daneben keine Bedeutung. Dasungeheure Geschäft, welches in der bezeichneten Weise vor sichgeht,*) wird durch die geringste Zollerhebung gehindert, wennnicht unmöglich gemacht. Eine Rückvergütung wäre unthunlich,sie könnte entweder den Verlust nicht ausgleichen, oder dieAnsprüche des Fiscus nicht sichern. Ein wesentlicher Theil
*) Vergl. No. III. und IV. der «Mittheilungen des Vereins zur Förderung derHandelsfreiheit».