Druckschrift 
Ulrich Zell, Kölns erster Drucker : mit 8 Tafeln in Strichätzung / von Johann Jakob Merlo. Nach dem hinterlassenen Ms. berarb. von Otto Zaretzky. Hrsg. v. d. Stadtbibliothek in Koeln
Entstehung
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Zell mit den Worten:Den Beginn und Fortgang dervorgenannten [Buchdrucker-]Kunst hat mir mündlicherzählt der ehrsame Mann, Meister Ulrich Zell vonHanau, Buchdrucker zu Köln noch zur Zeit anno 1499,durch den die besagte Kunst ist nach Köln gekommen!'

Das älteste der im Kölner Stadtarchiv noch vor-handenen Register über diejenigen eingewandertenPersonen, welchen bei der sogen. Weinschule dasBürgerrecht verliehen worden ist, umfasst die Jahre1356 bis 1479 1 . Die Namen der beiden berühmten al-ten Maler Kölns , der Meister Wilhelm und Stephan,sind in demselben enthalten, Zells Name dagegennicht. Die erste ihn betreffende Schreinsurkunde trägtdie Jahreszahl 1471, seine typographische Thätigkeitin Köln hat aber mindestens fünf bis sechs Jahre früherbegonnen, wie dieErzeugnisseseiner Pressebeweisen.

Zells erster datierter Druck und damit der ältesteKölner datierte Druck überhaupt ist das Büchlein:

1 Der Eingang desselben lautet: van bevelnis unser heren vammeraide ensal man nyemant die burgerschaf lenen noch zu burger int-fangen, he enhave zu voerenz eyn ampt of eyne gaffel gecoren ind aldazynen eyt gedain, indwan dat geschiet is, wer dan der burgerschaf begert,dem sal man dye verlenen umb sulgen gebur, as van alders gewoenlichis geweist. Die hier eingeschriebenen Personen haben teils die Bürger-schaft, teils die Weinbrüderschaft, manchmal auch beides erworben. Inersterer Eigenschaft erscheinen sie als cives recepti, in der anderenals fratres recepti, welche fraternitatem vini oder et etiam fraternitatemvinorum, d. h. gemäss den das Buch einleitenden Statutendie vryheitdat sy wyn zappen mögen binnen Coelne" erlangten.

Nach derNewen Ordnung eines Erbaren Rahts vber annemungder newer Bürgeren", bei Johann Mertzenich 1615 in Köln gedruckt,lag es dem Einwanderer obwann er sich zu Haus niedersetzen, seinHandwerk und Meisterschaft gebrauchen und bürgerlichen Rechtensgemessen wolte, ciass er sich beim Rath ( auf der Gudestags Rentkammer)zuforderst qualificiren, dessen einen Schein und Urkund ausbringen,und ehe nicht zum bürgerlichen Eid aufgenommen, noch zu arbeitenzugelassen werden soll". Die Qualifikations-Register der Gudestags-(Mittwochs-) Rentkammer aus dem 15. Jahrhundert sind uns nicht er-halten. Nach der 1681 gedrucktenOrdnung vnd Bericht für die zurQualification Deputierte Herren" waren dieBuchführer" verpflichtet,die höhere Abgabe zu entrichten und damit diegrosse Bürgerschaft"zu erwerben.