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dem Art. 8 des Vertrags von 1865 war zwar bis jetzt nichtGebrauch gemacht worden, aber er gab das Recht, diese MünzeItalien zur Einlösung zu präsentiren, wenn er auch sie nichtdefinitiv von der Rückkehr ausschlofs. Dazu kam noch alswichtiger Beweggrund, dafs Italien sich vorbereitete, seinePapiercirkulation in eine metallische zurückzuführen, und natur-gemäfs mit der Einziehung der papiernen Scheidemünze unterfünf Franken anzufangen hatte. Aus diesen vereinigten Rück-sichten gelangte man nun im Vertrag vom 5. November 1878zur Annahme eines Zusatzartikels der alten Convention (Art. 8des erneuerten), welcher lautet:
„Da die italienische Regierung erklärt hat, dafs sie ihrePapiergeldzeichen von weniger als 5 Franken aus derWelt schaffen wolle, machen sich die anderen contra-hirenden Staaten verbindlich, um ihr diese Operation zuerleichtern, aus ihrem Umlauf die italienischen Silber-scheidemünzen zurückzuziehen und dieselben künftig nichtmehr in ihren öffentlichen Kassen zuzulassen. Sie sollenin diesen öffentlichen Kassen wieder zugelassen werden,sobald der Zwangscurs des Papiergeldes in Italien (über-haupt) beseitigt sein wird.
Dagegen soll, wenn die auf Einziehung der italienischenScheidemünze gerichteten internationalen Operationen voll-zogen sein werden, die Anwendung des Art. 7 (früherArt. 8, wonach die Regierungen wechselseitig Annahmeder Scheidemünzen an ihren Kassen zusagten) des gegen-wärtigen Vertrags suspendirt bleiben."In einem Additionalvertrag vom selben Tage wird dasVerfahren geregelt, nach dem obige Uebereinkunft zur Aus-führung gebracht werden soll. Danach sollen sämmtlicheVertragsstaaten die auszuscheidende Klein - Münze an Frank-reich abliefern, welches die Rücksendung nach Ausgleichung