Druckschrift 
Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
84
Einzelbild herunterladen
 

84

mit Italien übernimmt. Diese Ausgleichung nun soll theil-weise scheinbar nach dem Grundsatz vollzogen werden, welcherheute von Frankreich aufgestellt wird, aber eben nur theil-weise und scheinbar. Der betreffende Art. 5 des Additional-vertrags lautet nämlich:

Die Rückzahlung für die der italienischen Regierungausgelieferten Münzen soll von dieser in Paris gemachtwerden. Dieselbe ist entweder in Gold oder in silbernenFünffrankenstücken oder in Tratten auf Paris oderin italienischen in Paris zahlbaren Schatzscheinen zu be-werkstelligen."

Man sieht: das auswärtige Domizil ist zwar hier ange-nommen, aber ganz naturgemäfs, weil ein bestimmter Centrai-punkt für die Auswechselung gewählt ist, und nicht minder,weil die ganze Operation den Charakter eines von Italien inseinem Interesse erhobenen Verlangens trägt.

Von einer Zahlung in Gold oder Pariser Valuta ausschliefs-lich war keine Rede und konnte keine Rede sein. Denn dieFiction der Doppelwährung war ja eben noch von den Ver-tretern Frankreichs hoch und heilig aufrecht erhalten worden,eine Nichtannahme italienischer Fünffranken in Silber wäreeine Constatirung des Gegentheils gewesen.

So ging aus dem erneuerten Vertrag von 1878 der An-spruch einer Liquidation in Gold nicht blos durch das Weg-bleiben jeder Bestimmung über die Hauptfrage als still-schweigend unentschieden hervor, sondern noch ausdrücklichals verneint in den Bestimmungen des Additionalvertrags überdie Einlösung der Scheidemünze.