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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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auf 800 looo fein herabgesetzt, die älteren mit höherem Fein-gehalt ausgebrachten wurden eingezogen.

Im Einklang mit diesem für den grofsen Verkehr sichwesentlich auf fremde Prägungsarbeit stützenden System warauch für das eidgenössische Geld die Präge den Privatennicht freigestellt, sondern ausschliefslich Sache des Bundes.

So lagen die Dinge, als die Schweiz dem lateinischenBund beitrat, dessen Inhalt nicht nur, sondern auch dessenTendenz, ein gemeinsames Umlaufsgebiet für die Gesammtheitder Unionsstaaten herzustellen, auf Schweizer Boden ein ge-machtes Bett fand.

Die letzte Neuerung, die zu erwähnen bleibt, trat nichtin "Widerspruch zu obigem Zustand, nahm vielmehr noch einElement auf, welches bisher keinen Zugang gefunden hatte.Das Prinzip der Prägefreiheit ward auch in der Eidgenossen-schaft anerkannt, allerdings nur für Goldmünzen. Die Kriegs-ereignisse des Jahres 1870 gaben den Anstofs. Wie schonoben erwähnt, wurde, da die französischen Münzen ver-schwanden, schneller Abhilfe wegen das Grundgesetz von 1850,welches nur Münzen des Frankensystems zuliefs, durch eiuneues Gesetz vom 22 Dezember 1870 modifizirt, welches derBundesversammlung A 7 ollmacht ertheilte, in aufserordentlichenZeiten auch nach anderer Währung geprägte Münzen ihremWerthe nach als gesetzliches Geld zu tarifiren. In Ausführungdieses Gesetzes liefs gleichzeitig ein Bundesbeschlufs die eng-lischen Sovereigns und halben Sovereigns zu, und unter dem-selben Datum erging ein Gesetz, welches nicht nur eid-genössische Goldmünzen einführte, sondern auch die Prägungderselben für Rechnung von Privatpersonen zuliefs. Dabeiist als nicht unwichtig zu bemerken, dal's die Eidgenossen-schaft für die Goldmünzen eine aus der Abnützung sich her-leitende Verantwortlichkeit nicht übernahm. Während dasGesetz von 1850 in seinem Schlufsartikel verfügt, dafs dieSchweiz alle ihre eigenen abgenutzten Münzen (also damalssämmtliches Silbergeld) einziehen, einschmelzen und durchneue ersetzen solle, bestimmt das Gesetz über die Ausprägung