gangs von der Silberwährung zur Goldwährung und bezüglichdes Anschlusses an ein internationales Münzsystem musste ersich alles vorbehalten.
Als Bamberger im Jahre 1867 zu vorübergehendem Aufent-halt nach Berlin kam, trat er bei Otto Michaelis , der kurzvorher vortragender Rat für Finanzangelegenheiten im Bundes-kanzleramt geworden war, mit Lebhaftigkeit für den Übergangzur Goldwährung ein. Aber Michaelis war damals noch keines-wegs von der Notwendigkeit und Nützlichkeit eines solchenSchrittes überzeugt. Noch im Jahre 1868 vertrat er in einerSitzung der Volkswirtschaftlichen Gesellschaft in Berlin dieWolowskische Doppelwährungsdoktrin, welcher auch Prince-Smith, der damalige Führer der Freihandelslehre in Deutsch-land , huldigte. Am meisten Verständnis für die notwendigeReform hatte der Präsident des Bundeskanzleramtes Dr. RudolfDelbrück, während sowohl der preussische FinanzministerCamphausen als auch der Präsident der Preussischen Bank von Dechend eine gewisse Anhänglichkeit an die Silberthalerzeigten und auch späterhin bewahrten.
Die Bewegung zu gunsten einer internationalen Münz-einigung trug in jener Zeit wesentlich zur Verschleppung derdeutschen Münzreform bei. Die Stellungnahme zu dieser Forde-rung war für die preussische Regierung dadurch sehr erschwert,dass sie dieselbe als theoretisch richtig anerkannte, währendzahlreiche praktische Bedenken gegen die Verknüpfung deseigenen Geldwesens mit demjenigen fremder Länder sprachen.
Es kam hinzu, dass für Deutschland eine Münzreform un-denkbar war ohne gleichzeitige Reform des Papiergeldes undder Notenbanken. Auch diese Gebiete wurden durch die Ver-fassung des Nordd. Bundes der Bundesgesetzgebung unterstellt,aber die Lösung der hier in Betracht kommenden Fragen botso viele Schwierigkeiten, dass die Bundesgesetzgebung von ihrerKompetenz nur soweit Gebrauch machte, als es notwendig war,um eine weitere Ausdehnung der vorhandenen Übelstände zuverhindern. Das sogenannte Banknoten-Sperrgesetz vom 27. März1870 machte die Gründung neuer Notenbanken und die Er-weiterung bestehender Notenrechte von der Bundesgesetzgebungabhängig. Es sollte ursprünglich nur bis 1. Juli 1871 gelten,musste aber in der Folgezeit mehrfach verlängert werden, da