der lernt dabei täglich, und wer nicht in dieser Fühlung bleibt,wird an seinem Gesichtskreis eine Einbusse erleiden."
Freilich blieb Bamberger dadurch, dass er sich im Interesseder grossen Aufgabe, welcher er sich weihte, von jeder ge-schäftlichen Thätigkeit zurückzog, nicht davor bewahrt, dassihm später von agrarischer und bimetallistischer Seite selbst-süchtige Beweggründe für seine wirtschaftspolitische Wirksamkeituntergeschoben worden sind; für jeden Unbefangenen aber hater durch seine frühe Zurückziehung von allen Geschäften dieSelbstlosigkeit seiner parlamentarischen Arbeit ausser jedenZweifel gestellt. —
Von gegnerischer Seite ist oft versucht worden, BambergersMitarbeit an der deutschen Geldreform dadurch in ihrer Be-deutung herabzudrücken, dass man ihm Adolf Soetbeer gegenüberstellte. Ein Streit darüber, welchem von den beidenhochverdienten Männern das grössere Verdienst zukommt, istjedoch gänzlich unfruchtbar und müssig. Beide haben für die-selbe Sache gearbeitet, aber auf verschiedenen, sich allerdingsnahe berührenden Gebieten. Soetbeer war in erster Linie Ge-lehrter. Mit gründlichem Fleiss und ausdauernder Gewissen-haftigkeit hat er zuerst solide und zuverlässige Grundlagen fürdie Währungsstatistik geschaffen und sich durch seine wissen-schaftlichen Arbeiten einen Weltruf erworben. Daneben war erein überaus eifriger Publizist, und als solcher hat er von denfünfziger Jahren an in Deutschland den Boden für die Gold-währung vorbereitet. Auf diesem Gebiet berührte er sich mitBamberger, aber der Schwerpunkt seiner Thätigkeit und seinerLeistungen lag durchaus auf dem Gebiet der wissenschaftlichenArbeit.
Gerade diejenigen Eigenschaften, welche Soetbeer mehr oderminder abgingen, die aber für die Erreichung praktischer Ziele amwichtigsten waren, besass Bamberger in hohem Grade: glänzendeBeredsamkeit, praktisch-politischen Blick und grosse parlamen-tarische Gewandtheit. Während Soetbeers eigenstes Gebietin der gründliche wissenschaftliche Forschung lag, war Bam-bergers Arbeitsfeld die praktische Mitwirkung an der Gesetz-gebung. Beide Leistungen sind in vollkommener Weise un-möglich in einer Person zu vereinigen, die eine oder andere