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keine Schwachheit und Zweideutigkeit aufkommen zu lassen.Als man daher bei der Fortsetzung der Beratung zu der Fragekam, ob die Sorge um die Aufrechterhaltung der Vollwichtig-keit des Münzumlaufs Sache der Einzelstaaten oder des Reichssein solle, erhob sich Bamberger und gab folgende Er-klärung ab :
Über zwei Kardinalfragen der Münzreform bestehe infolgeder Ablehnung seines früheren Antrages nach wie vor völligeUnklarheit, nämlich darüber, ob die Ausprägung und Erhaltungder Reichsmünzen Sache des Reichs oder Sache der Einzel-staaten sei, und ferner darüber, ob die Goldprägung für privateRechnung freigegeben werden solle. Der preussische Finanz-minister habe über diese beiden Punkte Erklärungen abgegeben,die einen grossen Teil des Hauses aufs höchste überraschthätten. Er seinerseits könne einem Gesetz seine Zustimmungnicht geben, das diese wichtigen Fragen unter solchen Um-ständen unentschieden lasse; er ziehe deshalb alle seine folgen-den Anträge zurück, sich weiteres für die dritte Lesung vor-behaltend.
Nichts konnte geeigneter sein, die Aufmerksamkeit desReichstags auf die ganze Wichtigkeit der in Rede stehendenFragen hinzulenken und ihn aus seiner drohenden Gleichgiltig-keit aufzurütteln, als dass Bamberger, bisher der eifrigste För-derer des Reformwerkes, hier gewissermassen die Kabinetsfragestellte. Das hatte die Wirkung, dass selbst Camphausen etwaseinlenkte, und dass, als Lasker die Bambergerschen Anträgewieder aufnahm, diese eine grosse Mehrheit fanden. Der Reichs-tag beschloss, dass sowohl die Aufrechterhaltung der Voll-wichtigkeit des Münzumlaufs als auch die Einziehung der um-laufenden Landesmünzen Sache des Reichs sein und auf Kostendes Reichs erfolgen solle. In der dritten Lesung fanden dieseÄnderungen überhaupt keinen Widerspruch, weder aus demHause, noch von Seiten der Regierung. Der Bundesrat hattesich stillschweigend gefügt.
So ist es hauptsächlich den Bemühungen Bambergers zuverdanken, wenn es gelungen ist, an Stelle der vom Bundesratvorgeschlagenen partikularistischen Regelung eine dem Wesennach einheitliche Ordnung der Münzverfassung zu schaffen.