rat die Ermächtigung erteilen sollte, die noch vorhandenenThaler den Reichssilbermünzen gleichzustellen und sie auf dieseWeise zu Scheidemünzen zu degradieren.
Der Vorschlag lag insofern nahe, als damals erst ein ver-hältnismässig geringer Teil der für die Zukunft notwendigenReichssilbermünzen ausgeprägt war. Im Münzgesetz war einHöchstbetrag von 10 Mark pro Kopf der Bevölkerung fürdie Ausgabe von Reichssilbermünzen vorgesehen. Bei dem da-maligen Stand der Bevölkerung hätten auf' Grund dieser Be-stimmung 425 Millionen Mark Reichssilbermünzen ausgeprägtwerden dürfen, während in Wirklichkeit am Ende des Jahres1875 erst 164 Millionen Mark zur Ausmünzung gelangt waren.Die Ausprägung des vollen Betrags musste sich noch Jahre langhinziehen, und damit musste die Frage, ob man nicht dieThaler aushilfsweise als Scheidemünzen verwenden könne, vonselbst auftauchen. Auch erschien die Gefahr, welche in demnoch vorhandenen Silberumlauf lag, beseitigt, sobald niemandmehr verpflichtet wäre, Silbergeld für grössere Beträge als 20Mark in Zahlung zu nehmen, und sobald das Reich auch gegen-über dem früheren Kurantgeld die Verpflichtung der Umwechslunggegen Goldmünzen übernommen hätte.
Bamberger hatte im „Reichsgold" einen solchen Schritt em-pfohlen, schon ehe die Regierung mit ihrem Gesetzentwurf her-vorgetreten war. Er bekannte sich sogar zu der Ansicht, zueiner solchen Massregel bedürfe es keines neuen Gesetzes. „DerBundesrat, welcher nach Art. 8 (des Münzgesetzes) befugt ist,die Thaler ausser Kurs zu setzen, ist nach den einfachsten Rechts-regeln auch befugt, sie um einen Grad in ihren Funktionen her-abzusetzen, nach dem alten Spruch: wer das Plus kann, kannauch das Minus." Mit der Herabsetzung der Thaler zur Scheide-münze müsse freilich der Reichskasse auch die Verpflichtungauferlegt werden, sie ebenso wie die Reichssilbermünzen aufVerlangen gegen Goldgeld einzutauschen.
Nur war Bamberger der Ansicht, dass bei dem damaligenStand der Dinge eine solche Massregel noch nicht durchführbarsei. Die Regierung habe noch mit sich auszumachen, ob siezu einem gegebenen Zeitpunkt die Folgen der Umwechslungs-pflicht gegenüber den Thalern auf sich nehmen könne. „DerNachweis, dass die dazu nötigen Vorbereitungen mit allen er-