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Ausgewählte Reden und Aufsätze über Geld- und Bankwesen / von Ludwig Bamberger. Im Auftr. ... hrsg. von Karl Helfferich
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gegen Gold austauschen. Ist das der Fall, dann können wirin der nächsten Zeit schon die Hoffnung hegen, unsere Gold-währung zu proklamieren, und damit, glaube ich, eine vielgrössere Sicherheit im Verkehr herbeizuführen, als sie mit allenBeschränkungen des Papiers herbeizuführen wäre; denn mit derGefahr, bei der Verpflichtung zur Goldwährung sofort insolventzu werden, wenn sie nicht mit den nötigen Deckungsmitteln ver-sehen sind, wird den Ausschweifungen der Banken am aller-wirksamsten vorgebeugt.

Nun hat allerdings der Herr Finanzminister noch ein Be-denken, und ich bin auch weit entfernt, ihm darin entgegen zutreten. Er sagt: ich kann nicht eher mit Einführung meinerGoldwährung vorgehen, bis die Massregel wegen der 100 Marken*)durchgeführt ist. So lange fürchtet er die Banken kleineZettel im Umlauf haben, so lange wird ihm alles nur irgendwieentbehrliche Silber zum Austausch gegen Gold dargebrachtwerden. Sind aber einmal die Banken gezwungen, nur grössereNoten von IOO Mark in Umlauf zu haben, sind sie nicht mehrimstande, ihre Zettel als Silber, als klein Geld cirkulieren zulassen, dann wird man ihm keine Konkurrenz machen können,dann wird das Land möglichst viel Silber festhalten, und erin der Lage sein, den Austausch von Silber gegen Gold leichtdurchzuführen. Ist das der Fall, so warte ich gern bis zumI. Januar 1876, länger haben wir ja den Banken Frist nichtgegeben. Vielleicht dürfte es angezeigt sein, den Verstossgegen die durch Artikel 18 des Münzgesetzes vorgeschriebeneMassregel auch unter Privatklausel zu setzen, damit wir um sosicherer wären, dass sie die Vorschrift einhalten und wir könntendann wenn ich die Auffassung des Herrn Finanzministersrichtig verstanden habe sofort im Jahre 1876 zur Gold-währung übergehen. Nur eines, meine Herren, wird nötig sein:das ist, dass wir auch mit der gehörigen Quantität von Goldversehen seien und dass wir denjenigen, die wir als Bankenzwingen, mit der nötigen Quantität von Gold versehen zu sein,die Möglichkeit geben, sich entsprechend mit Münzen zu ver-sehen, und hier führt mich mein Weg zum Bankgesetz zurück.

*) Gemeint ist die Bestimmung in Art. 18 des Münzgesetzes von 1873,nach welcher die Banken alle nicht auf Reichswährung in Beträgen von min-destens 100 Mk. lautenden Noten bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen hatten.