zu beiden Seiten aufbaut, sondern ich will ihnen sagen, gewisseZustände sind so verändert, dass eure alten Privilegien so undso weit auf sie nicht mehr passen, und gewisse Zustände sindnoch so, dass eure Privilegien bestehen können. Beispielsweise,meine Herren, Sie haben in Artikel 18 den Fall vorgesehen,dass eine Notenbank sich den Vorschriften der Artikel 19 und20 nicht unterwirft, und haben sie für diesen Fall in die Lagegesetzt, auf ihre alte Gebietsgrenze vor dem Jahre 1870 mitihrem Notenrecht beschränkt zu bleiben. Meine Herren, wennSie das Ding recht strikt hätten machen wollen, so hätten Siedas auch anwenden müssen auf die hannoversche und frankfurterBank, und Sie hätten das schöne Ziel erreicht, dass Sie, nach-dem wir zu unserer Freude im Jahre 1866 das KönigreichHannover und die Republik Frankfurt mit dem DeutschenReiche vereinigt haben, durch die Bankgesetzgebung das König-reich Hannover und die Republik Frankfurt wiederhergestellthätten. Glücklicherweise ist das vermieden; aber, meine Herren,nicht gering scheint mir die politische und gesetzgeberischeVorsicht, wenn wir nun andere Landesgrenzen, andere Gebiets-grenzen im Deutschen Reiche ziehen, wo sie nicht mehr be-stehen sollen seit unserer Reichsgesetzgebung vom Jahre 1871.So wenig ich noch heute eine Landesgrenze von Frankfurt odervon Hannover anerkennen kann, so wenig kann ich heute eineGebietsgrenze des Verkehrs innerhalb der Grenzen des DeutschenReiches anerkennen. Ich weiss nichts mehr von einem Herzog-tum Meiningen, ich weiss nichts mehr von einem GrossherzogtumSachsen, wenn sie hier in Verkehrsdingen vor das Reich kommen;hier kenne ich nur das auch im Interesse seines grossen Handels-und Gewerbeverkehrs geeinigte Deutschland, — diese altenGrenzen wieder herzustellen, halte ich so zu sagen für einMajestätsverbrechen an der Schöpfung des Deutschen Reiches,und deshalb glaube ich, dass die Vorschriften, welche einzelneBanken bedrohten mit der Einschränkung ihres Geschäftsver-kehrs auf ihr altes Gebiet vor dem Jahre 1870, nicht in demGesetze stehen bleiben können. Ich glaube es aber nicht bloss,weil solche Vorschriften meiner Ansicht nach das Gesetz legis-latorisch verunstalten, sondern auch, weil sie praktisch unwirk-sam sind. Ich habe seiner Zeit mit dem Herrn Kollegen AugustReichensperger, glaube ich, einen kleinen Strauss darüber ge-
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Ausgewählte Reden und Aufsätze über Geld- und Bankwesen / von Ludwig Bamberger. Im Auftr. ... hrsg. von Karl Helfferich
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331
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