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Ausgewählte Reden und Aufsätze über Geld- und Bankwesen / von Ludwig Bamberger. Im Auftr. ... hrsg. von Karl Helfferich
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ist. Wenn beispielsweise im § 7 des Gesetzes, der sich ja alsein unbedingter hinstellt, das Acceptieren von Wechseln unddas Abschliessen von Zeitgeschäften verboten ist, so ist das fürmich vom Standpunkte der richtigen Bankgesetzgebung, derGesetzgebungspolitik aus vollständig gerechtfertigt. Allein,meine Herren, wollen die Regierungen wirklich die hohe Ach-tung der bestehenden Privilegien so wörtlich auslegen, wie siees nach der Konstruierung der §§ 19 und 20 thun zu wollenscheinen, so kommt es mir vor, als müssten sie auch vor § 7zurückschrecken, als dürften sie auch den Banken, welchen dasPrivilegium gegeben ist, Wechsel zu acceptieren, wie das seitJahren z. B. die Meininger Bank mit einem Kapital von 16 Milli-onen in reichstem Masse in Frankfurt ausgeführt hat, diesesRecht nicht entziehen, und sie setzen sich in Widerspruch mitsich selber, indem sie das eine von Rechtswegen absolut diktierenund das andere nicht.

Meine Herren, ich habe in diesen Dingen, wenn wir denMissbräuchen der früheren Praxis, wie sie sich bei den kleinenStaatswesen bei uns ausgebildet haben, entgegentreten müssen,immer das fair play, den geraden Weg, vorgezogen, zu sagen:das ist nicht mehr verträglich mit den Institutionen und demGedeihen des neuen Deutschen Reichs und muss verschwinden,und jenes ist noch zulässig. Auf das Auslegen von juristischenGründen habe ich mich in dieser Weise nie eingelassen, undbeispielsweise, wenn ich dafür bin, dass den Banken in Zukunftnur erlaubt würde, Hundertmarknoten und keine kleinerenauszugeben, so habe ich nie den Grund acceptieren können,den ich oft habe vorbringen hören, dass, weil das Privilegiumfrüher in Thalern und Gulden gegeben worden sei, man ausdiesem Grunde nun vorschreiben könne, welche Noten in Marksie ausgeben dürften. Meine Herren, ich habe das immer füreine Chikane gehalten, die der deutschen Gesetzgebung un-würdig ist (sehr richtig!), und ich bin der Ansicht, dass wir inder Abgrenzung derjenigen Fakultäten, die wir den Banken inZukunft noch lassen sollen, abermals in gleich offener und ge-rader Weise verfahren müssen; und deshalb will ich keineWolfsfallen stellen, in die sie rennen müssen, wenn man das,was ich als ein Hoheitsrecht auf der einen Seite schildere, aufder anderen Seite als eine strikte Auslegung ihres Privilegiums