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Ausgewählte Reden und Aufsätze über Geld- und Bankwesen / von Ludwig Bamberger. Im Auftr. ... hrsg. von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
329
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15 Millionen Mark als einen Vorteil erhalten hätte ein Vor-teil, den ich ihr ja gönne, der aber nicht mit dem in Harmoniesteht, was für die übrigen Banken in Aussicht gestellt war.Denn welcher Reiz bestand dann für die anderen Banken, dasPapiergeld ihres Staates einzulösen und Zettel dafür auszu-geben? Nicht der allerentfernteste! Es war nur eine Gefahrdamit verbunden. Sicher waren sie, dass sie das Papiergeldihres Staates einziehen mussten, sicher waren sie, dass sie einÄquivalent von kleinen Bankzetteln ausgeben durften; aberwaren sie auch sicher, dass sie sie wirklich an den Mann brachten,waren sie sicher, dass sie sie zu gleicher Höhe an den Mannbrachten? Und wo war selbst dann der Lohn? Sie hattendas Geld mit der einen Hand hergegeben, mit der anderenempfingen sie es wieder.

Der Paragraph fiel deshalb, weil er gänzlich zwecklos war;und nun sehe ich in dieser wichtigen Versprechung, dass diekünftige Bankgesetzgebung einen Boden für das Reichspapier-geld geben sollte, den Ubergang dazu bieten sollte, dass meinesErachtens in Zukunft auch die Einlösung des Papiergeldes durchdie Bank besorgt werden sollte, an diesem Punkt, sage ich,ist das Gesetz heute bankerott geworden, es hat absolut keineAntwort auf diese Frage gegeben und beweist schon dadurch,dass es nicht den Verpflichtungen der Reichsgesetzgebung, wiesie bisher gegeben sind, entspricht.

Aber das ist leider nicht mein einziges Bedenken dieserArt gegen den Gesetzentwurf. Er hat auch sonst gesetzgeberischmeiner Ansicht nach eine solche Gestalt, dass, wären auch dieökonomischen Bedenken nicht, wir uns mit ihm durchaus nichtversöhnen könnten. Er unterscheidet, meine Herren, in denRestriktionen, die er künftig den einzelnen Banken auferlegenwill, solche, die im Namen des allgemeinen Interesses und vonRechts wegen ihnen, ob sie wollen oder nicht, sollen auferlegtwerden, und solche, welche ihnen nur insofern vorgeschriebenwerden sollen, als sie sich freiwillig denselben unterwerfen. Istdie Grenze zwischen den verschiedenen Kategorien von Be-schränkungen dieser Art wirklich so gezogen, dass sie logischund gesetzlich verantwortbar ist? Meine Herren, ich muss dasim hohen Grade bezweifeln; ich glaube, dass diese Anordnung gesetzgeberisch und juristisch in hohem Grade anfechtbar