— 32§ —
so klüglich auseinandergesetzt ist, erreicht werden können durchdas Bestehen einer überall waltenden Reichsbank. Und, meineHerren, wenn Sie sich davon überzeugen wollen, so fragen Sieeinmal die Direktoren der kleinen Banken, die Misswirtschaftgetrieben haben, ob sie sich mehr fürchten vor dem kalkula-torischen Exempel, das in diesem Gesetzentwurf steht und dassie in Zukunft einschnüren soll, oder vor einer Reichsbank, dieWache über sie halten wird und jede Ausschreitung sofort miteiner Repressalie in das richtige Mass zurückweisen wird. Siefürchten sich weit mehr vor der Reichsbank, und wir sind vielmehr gedeckt vor allen Gefahren durch die Reichsbank, alsdurch die noch so stark ausgesponnenen Netze, die Sie jetztüber die einzelnen Banken werfen wollen.
Ist demnach praktisch meiner Ansicht nach der Entwurfunbrauchbar für diesen Mittelpunkt, so glaube ich auch, dasser sich gesetzgeberisch nicht der scharfen Kritik entziehen kann.Zunächst darf ich wohl an eines erinnern. Der § 3 des Gesetzesüber das Reichspapiergeld bestimmte, dass die Massregeln überprovisorische Zuteilung von einem Plus von Papiergeld an dieEinzelstaaten nur gegeben werden für die Eventualität, dassman sich mit einer Reichsbank nicht verständige über künftigeVerwaltung dieser Vorschüsse. Er sah also in einer sehr be-zeichnenden Weise vor, dass es eine hervorragende Aufgabeder künftigen Bank sein werde, für Einziehung dieses Plus zusorgen, dafür zu sorgen, dass der zu grossen Ausgabe auch vonStaatspapiergeld — die nicht minder gefährlich ist als die vonBankzetteln, im Gegenteil, die noch gefährlicher ist — entgegengetreten werde, er hat deshalb einen Wechsel auf das künftigeBankgesetz gezogen; und nun frage ich, meine Herren, wo istdenn in diesem Gesetze die Honorierung dieses Wechsels? Indem Entwurf, wie er dem Bundesrat vorgelegen hat, war amEnde des Artikel 15 ein Paragraph, der vorsah, dass die ein-zelnen Banken, welche den Regierungen ihre Vorschüsse vonPapiergeld abnahmen, um es einzulösen, das Recht haben sollten,ein Äquivalent an Bänkzetteln auszugeben. Der Paragraph istaber im Bundesrat gefallen, und ganz begreiflich; denn er hattenur eine Wirkung für die preussische Bank, welche die Ope-ration bereits früher gemacht hat und jetzt das Plus von