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preis anzukaufen und dafür Schatznoten auszugeben. Letzteresind auf Verlangen des Inhabers in gesetzlichem Gelde (Goldoder Silber) einzulösen. Sie können zu Zahlungen an denStaat namentlich für Steuern und Zölle, ebenso den Banken alsDeckung für Ausgabe von Noten dienen. Der Schatzsekretärkann aus den gekauften Barren Dollars prägen lassen. Wenndie Inhaber ihre gegen Silber erhaltenen Schatzscheine zur Ein-lösung präsentieren, können sie auf Verlangen statt geprägtenGeldes Barrensilber zum jeweiligen Tagespreis erhalten. Diesdie Hauptzüge des Gesetzes, eine Reihe anderer Bestimmungenbleibt hier zur Vereinfachung der Darstellung unberücksichtigt.
Zunächst charakterisiert sich die Neuerung nicht als Ueber-gang zu einer richtigen Doppelwährung. Freie Silberprägung,welche das Wesen derselben ausmacht, wurde zwar von denHeissspornen der Partei verlangt, konnte aber bis jetzt nichtdurchgesetzt werden. Was im Senate zu erreichen ist, mussabgewartet werden. Noch ist die letzte Entscheidung da nichtgefallen.*) Statt mit einer prinzipiellen Änderung des bis-herigen Münzsystems, haben wir es bis jetzt vielmehr nur miteiner Erweiterung des bereits bestehenden Systems zu thun.Im Grunde handelt es sich nur um eine Steigerung der Vor-schriften der bereits erwähnten aus dem Jahre 1878 datierendenBlandbill, welche ganz konsequenterweise auch mit dem In-krafttreten des neuen Gesetzes ausser Wirkung treten soll. DieBlandbill war ebenfalls ergangen auf Antrag der Silberleute undmit dem ausgesprochenen Zwecke, denselben einen Absatzwegzu öffnen und günstig auf den Silberpreis zu wirken. Sie hatdiesen Zweck auch zu einem gewissen Grade erreicht. IhreVorschrift ging dahin, dass der Schatzsekretär angewiesen wurde,monatlich einen Betrag von mindestens zwei oder höchstensvier Millionen Dollars zum Ankauf von Silberbarren zu ver-wenden und letztere in Dollars umprägen zu lassen. That-sächlich wurde das Minimum von zwei Millionen kaum über-
*) Anm. des Herausgebers: Der Senat beschloss zunächst die frei Silber-prägung, welche das Repräsentantenhaus abgelehnt hatte. Nach langwierigenVerhandlungen in einer aus Mitgliedern beider Häuser gebildeten Kommissionkam das Gesetz vom 14. Juli 1890, die sog. Shermanbill, zu stände, welcheden monatlichen Ankauf von 4 1 ^ 2 Millionen Unzen Barrensilber anordnete.Vergl. Einleitung, S. 151.