<henvrtheil/seine verdiente straff/rechtlicher ge»wöntlicher weise auffgclcgtvnd zu crkand haben.
Vnc> nach dem die bemelceanwaloe am ende derpeinlichen klage das Richterlich Amptangeruffen/seinenlL.gdie resticutionOes/darumbDansSchenitt sein Llhur. Z).betrogen vnd abgestolen/ sampcden erlittenen scheden Interesse/ vnd vnkosten?u5uernennen vn aus;usprechen/ gebettcn haben bemel/te Dichter vnd Scheppen im selben vrtheil 5» rechtfunden vnd erkandt/das dieselbe Restitution vnderstactung alles des / das Dans Schenit5 seinen/ühur.ZZ. abgeftolen vnd betrogen/ von allen seinengütern, beweglichen vnd vnbeweglichen/ woviege>legen sein odder gelegen weren/ billich geschehe/vnd das sein Llhur.Z)» sich an denselben Schenit)gütern/alles des venigen/so er seinen/Lhur.V entF "wandtodder abgeftolen / sichjnn fünMgrausenrgülden erftreckende/samptallen erlittenen scheden/Interesse vn? vnkosten vor allen seinen gleubigernerholen mögen von^echts wegen. Vnd nach solFchem vorsprochenem vnd publicirtem vrtheil/istdiewircklicheexequution/so viel die peinliche straffbe^langet/durch den nachrichter ordentlicher weise/nach gewonheic des gcrichts mir Dansen BcheFnit5/pub!icevnd öffentlich/ vnd an der gewöntliFchen stelle/va man solche leut pttegt?u rechtfertiggen/furgenomen / geschehen vnd ergangen. NDiesolcbs viegerichtshendele 5»m Vibichcnstcin/dascrgangene vrtheil / auch die deshalb auffgerichtenInstrumenta/ vnd vrkunden ferner besagen vndjnnhalten/ vnd imfall der notturfft mügen furge,
legtwez-/