nid nach seinem gefengnus/nie erlangen können/Bis so lange sein Churfürst. V»M» wegerung desdie rechte warheit aus jme selbst / durch Oottechgnade/vnd mit rechtlichen wegen erlangt haben/wie denn seine bekentnus vor dem gerichte auchsein eigen handtschriffc solchs klar mitbringt.
Vnd das denn auch ferner Anthoni Schenit?ausfüren wil/das der angefangene newe baw / sei,nem brudergantz entgegen gewest sein sol/wiewoles nichts)ur sachen thut/ vnd znen darumb nichtentschüldigt/daserhatstelen sollen/So wendt eraber einen brieff für / den vnsergnedigsterDerrsme geschrieben haben sol/oarinnen doch kein wortvauon stehet/ob jme der baw gesellig odder mis^fellig gewest/sondern wenn man den brieffrecht erimessen wil/so bringt er so viel niit/vas vnsergneFdigsterDerr andere sachen neben demselbigen bawdamals gehabt/Oarumb befilcht er Dansen Sehenit?en/das baw gelt/an andere ende 5u geben / vnddas.m dem baw sonst geldt auffbracht werde/vnvstehet auch nicht/das Dans Schenit5 solchs auss?bringen/odderauffseinen namen borgen soll / dar/umb bringt dieser brieff abermals dis gar nichtmit/dar?u er allegirt wird/als das Dans Sche^nit? wider seinen willen/solchen baw verwaltet/vnselbst geldtdarzu auffbracht habe/vnobers gleichmitbrächte/so hat doch Schenitx darumb nochauch/vmbdergiiedigenschriffcvndermanungwilFlen/sein/llhur ZZ. smeals einem diener/dem sein^Lhur.)2. damals vet'trawec/kein vrsach gehabt/seinen/Lhur, ^S. )ustelen/vnd sein/Lhur. ZS. afso
^) iij gröblich