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tein^uz?arronaruz,oder^u8 prXsenranäi genant/
ist nichts anders / als daß etn Leßens-Herr/ oder?atronu8, auff ein ledigepfarr/ oder anders Geistliches LeneL-cm m, einen Priester/nach Belieben/ dem Orämano»das ist/dem Btschoff/oder seinem OKcia!en,vnter des-sen Btsthumv die pfarr / oder anders LeneScmm gelesgen/MprXsentirenbefuegt/vndschuldtg ist.
S2.
Jedoch tan der Lehens-Herr/ ob er schon Priester/ vndsonstmtauglich wäre/ sich selbsten auffseine Lehenö-Pfan/ oder LeneKciurnnicht prXiemiren. Wann aber der 0rcknariu8 auß aigner Bewegnuß/ihme solche Pfan/oder LeneKcium verleihen wolte/ oder im fall derLehens-Herren mehr währen / vnd er von denen andern seinen Mit-Lehenö-Herren prXsenrirr wurde / so ist ihme / selbiges anzunehmen/wie auch einem Lehenö-Herren / seinen aigenen Sohn/vnd andere Be-freundte /zu pr^scumen / zugelassen.
?0N denen kr^sentationen^.
§ z.
PHOlche Präsentation muß in gewöhnlicher
^ Schrifftlicher Form / vnter deß Lehenö-Herrn Handt-schrisst / vnd Jnsigl / oder Pettschafft/vnd zwar/wann erGeistlich / inner Sechs - vnd wann er Weltlich / innerVierMonathm/ von Zeit derwissentlichm Vacan- anzuraithen/ ge-
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