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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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2 LrsterTitul/

schehen; widrigen falls/dafern keine rechtliche Vrsach / oder Entschul-digung vorhanden/ist der 0r6mariu8, nach Verstreichung dises l'er-min5,einige?rX5encari0nvomLehen6-Herrnfür dißmahl anzunem-men / nicht schuldig / sondern mag die ledige Pfau / oder Leneiicium,einem andern / nach Belieben/verleihen.

K 4.

Wann aber eine Stadt / Marckt /oder andere Gemain/die Geist-liche Lehenschafft haben/so ist genug/daß die kr^se^^^ mit dersel-ben Jnsigl / ohne weitere Vnterschrifft / gefertiget werde.

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Ein Lehens-Herr/wann er WeltlichenStands ist/kan auffdie va-cirendePfarr/oderöeneiiLiuln,mehr Priester/ entweders zugleich/odernach /vnd nach/pr^senciren/auß welchen derBischoffdemjeni-gen/so er für den würdigsten erachtet/oder da er sie alle für gleich hielte/einem vnter ihnen / nach belieben / dasLcne6cium zu verleihen hat.Wann aber der Lehens-Herr Geistlichen Stands/ oder die GeistlicheLehenschaffteinerStadt/Marckt/oderGemain zustehet / soll ihnenzwar auchzuegelassen werden/ mehr/alö einen/zu pr^semiren, jedochnichtnach/vnd nach/sondern vnter ainsten/ vnd wann einmahl eine?rXsenmri0nbeschehen/istder Ordinarius eine weitere anzunehmennicht schuldig.

§ 6.

Wann auffer einer ^ommumrec, oder Gemain/ sonsten zwey/oder mchr/die Geistliche Lchenschafft über ein Leneiicium mit einan-der haben / so sollen sie sich / so vil möglich/ nur einer / von ihnen ins ge-sambt gefertigten ?rXseumnori, vergleichen / e6 währe dann vnterjhnen herkommen / daß dem altisten allein/ die?iXsenrarion gebührte/wofern aber sie sich einer ?rXsenmQ0n mit einander nicht vergleichenkönten/so soll allein die/ von dem mehrernTheil außgehende kr^senm-tion angenommen/vnd der andern ihre nicht beobachtet werden/ eswahren dann die mehrern mit jhrer LrXiemariou in dem hierzu obbe-siimbten Termin saumig/in welchem fall der wenigem zu rechter Zeitfürkommende ?i Xlemarion gültig seyn solle. Wann aber je sich keinermit dem andern auffein Persohn vergleichen könte/ sondern ein jeder ei-nen absonderlichen pr^scurireu wolte / so ist es ihnen vnverwehrt/ vnd

hat sodann der Ordinarius das öenericiurn einem auß jhnen / nach

Beduncken / oder Wohlgefallen / wie oben in §. 4. gemelt / zu verleihen.

Ebener massen/wann die Geistliche Lehenschafft selbsten/zwischmzween / oder mehrern m xossessorio strittig / ist der Ordinarius mit der

Ein-