Von GelMchen Lehenschafften. z
Einsetzung eines Priesters / biß zu Außtrag deß Stritts/ zu wartten/nicht schuldig/sondern wann er immittels einenPriester auffdiePfan/oder LencKcium provisoriö moäo fetzet/ ist sodann der obsigendeTheil den dahin gestellten Priester dabey zulassen/ nicht verbunden / je-doch solle er demselben/ ohne erhebliche Vrsachen/ diei'rXlemarionnicht verwaigern.
5- 7.
Eines Verstorbenen Lehens-Herm nachgelasseneErben seynd nurfür eine Person zu halten/ vnd muß derselben ?iX5enrmi0n von ihnenallen/oder doch denen mehrern / vnd wann sie Gerhaben hetten/ vondenenselben vnterschriben/ vnd gefertiget werden.
A. 8-
Der Geistlichen Lehenschafften seynd auch die Weibs- Persohnenfähig/vnd die von ihnen mit Handschrifft/ vnd Ptttschafft gefertigte?rXseinari0nen, auch ohne weitere Mitfertigung/anzunehmen.
MvN dem^ure nominan^i.
§- 9.
S tan neben dem Lehens--Herrn / auch elnem
anderen absonderlichen das^us nommanäi zuste-hen / daß nemblichen derselbe M elner vaci-rendenpfan/oderandernöenetici0,em/odermehr Persohnen dem Lehens-Herm M benennen besuegt
ist / Jnmassen dann etliche in disem Land/ insonderheit gewisse (üom-municeren, dergleichen nominAncZi von Alters hergebracht ha-ben/worbey es auch ins künfftig sein Verbleiben haben solle.
§. IO.
Welchem nun das 1u8N0lninan6i gebührt/ der solle nach Erledi-gung der Pfar: / oder andern LeneKcii, worauff er zu nomimrLnhat/solche^lomin^rion zeitlich/vnd wenigist ein Monath vor Ver-streichung deß / dem Lehens - Herrn zur ^Xlemacion gesetzten ler-vnter seiner Handschrifft/ vnd Pettschafft/ oder da es ein <^m-rnunicer, vnter derselben gewöhnlichen Fertigung / ihme Lehens-Herm einraichen/welcher alsdann den/oder die nommirten allein/vndkeine andere / dem 0räinari0, auch zu rechter Zeit / zu pr^lennrenschuldig/ vnd wann er hierinnen saumig wahre / so tan der jenige/ demdaslu5 nominanäi gebührt / seine Nothdurfft bey dem Orcknario
A 2 anbriüA