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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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Vonlniuri-vnd Schmachhandlungen. 59

lauter / daß sie änderst nicht / als Ehrn-verletzlich außgelegt werdentönten.

^ ' ' §. l^.

Damit ein Injuri-Klag statt habe/ ist vonnöthen/ daß der Ge--schmachte/die in^uri alsobald zu Gemüth führe / dann wann er her-nach mit dem Inj unamen iffet / vnd trincket/ oder sonsten mit ihme vn-geandet der im urien, freundlich vmbgehet/so ist dardurch die inj urigefallen / vnd ran deswegen weiter nicht beklagt werden.

§. iz.

Wie aba in denen inj uri-vnd Gewaltö-Sachen bey Gericht ver-fahren werden solle/ist theils in Vnserer Gerichtö-Ordnung Tit.7?.theils auch in der Landgerichts-Ordnung ?arc. g.^rc. yz. mit M)-rerm zu vernehmen.

MWuß.

7!d wie Wir nun Luch Eingangs ermeldenVnsern nachgesetzten Obrigkeiten / Geist-vndWeltlichen/Hiermit gemessen/vnd ernstlich an-befehlen/daß ihr über dieser Vnserer Lands-Fürstlichen Satzung von dem Tage der Publicationan / verglich haltet / vnd darwtder zu thun/ niemand ge-stattet / sondern die Vbertretter der Gebühr nach abstraf-fet : Also behalten Wir Vns / dieselbe inskünfftigezumindern/zu mehren/oder gar auffzuheben bevor. Vnddieses ist Vnfer gnädtgister Willen / vnd Mapnung.Geben zu Wenn den 15. Marttj im 1679. Jahr.