Vonlniuri-vnd Schmachhandlungen. 59
lauter / daß sie änderst nicht / als Ehrn-verletzlich außgelegt werdentönten.
^ ' ' §. l^.
Damit ein Injuri-Klag statt habe/ ist vonnöthen/ daß der Ge--schmachte/die in^uri alsobald zu Gemüth führe / dann wann er her-nach mit dem Inj unamen iffet / vnd trincket/ oder sonsten mit ihme vn-geandet der im urien, freundlich vmbgehet/so ist dardurch die inj urigefallen / vnd ran deswegen weiter nicht beklagt werden.
§. iz.
Wie aba in denen inj uri-vnd Gewaltö-Sachen bey Gericht ver-fahren werden solle/ist theils in Vnserer Gerichtö-Ordnung Tit.7?.theils auch in der Landgerichts-Ordnung ?arc. g.^rc. yz. mit M)-rerm zu vernehmen.
MWuß.
7!d wie Wir nun Luch Eingangs ermeldenVnsern nachgesetzten Obrigkeiten / Geist-vndWeltlichen/Hiermit gemessen/vnd ernstlich an-befehlen/daß ihr über dieser Vnserer Lands-Fürstlichen Satzung von dem Tage der Publicationan / verglich haltet / vnd darwtder zu thun/ niemand ge-stattet / sondern die Vbertretter der Gebühr nach abstraf-fet : Also behalten Wir Vns / dieselbe inskünfftigezumindern/zu mehren/oder gar auffzuheben bevor. Vnddieses ist Vnfer gnädtgister Willen / vnd Mapnung.Geben zu Wenn den 15. Marttj im 1679. Jahr.