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vnd Schmach änderst nicht/als sein aigene zu achten/vnd deßwegenzu klagen befuegt ist.
S-6.
Welcher nun einen andern auffwas Weis/ vnd Weeg es wolle/an seinen Ehren/vnd gutem Nahmen angreifft/ schmähet / vnd ver-leumbdet/ der ist nicht allein dem Belaidigten destwegen einen Abtragzu thun schuldig / sondern solle auch von der Obrigkeit / Ambts halbermit Ernst gestrafft werden.
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Ob schon einer den andern mit Warheit schmähet/ jedoch wannes Sachen halber / die weder ihne Schmäher / noch auch den gemai-nen Nutzen berührt/noch ein solches Laster ist / welches vmb öffentli-cher Aergernuß willen zu bestraffen / vnd also die Schmähung alleinauß Rachgier/vnd vmb deß andern Verleumbdung willen beschicht/so ist er gleichwohl den Abtrag zu thun schuldig.
S- 8. '
Wegen angethaner injunen, mag auff zweyerley Weiß / als
nemblich Lrüninalicer, vnd Qvilirer, geklagt werden.
K. 9.
c^rimmÄlicei 1 oder Peynlich/ wird geklagt/ wannder Injurirtebegehrt/vnd anrufft/ daß der injuriamvon der Obrigkeit gestrafft/vnd gegen dem Belaidigten zu einem öffentlichen Wiederrueff/ ange-halten werden solle.
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L. IO.
c^i vilicer, oder Burgerlich aber / wann einer die ihme / zuegefügteSchmach/auffeine gewisse Summa Gelts anschlägt / vnd begehrt/daß ihme dieselbige zu Abtrag der empfangenen Schmach / von demInjuriamen erstattet werde.
^ S. ii.
Es sollen alle angegebene im uri - vnd Gchmachwort nach May-nung dessen / der solche außgegossen / verstanden/ vnd darumben/wanner die außgegosseneWort änderst / als fie etwann auffgenommen wor-den/ von ihme gemaint zu seyn/sich erklärt/ er vmb keiner Injuri be-klagt werden ; es waren dann solche Wort für sich selbsten also klar/vnd- lauter/