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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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§. l.

ZBwohl alles / was einem an seinem Leib / oder Guetvnbillich zuegefügt wird/ einlnjuri kan genennetwerden / so ist doch aigentlich diß für ein Inj uri zuhalten / wann einer an seinem wohlhergebrachtenNahmen/ Stand / vnd gutem Leymuth / von ei-nem andern münd-oder schrifftlich (worunterauch die ?^ui1Ienbegriffen) angetastet / verklei-nert/vndgeschmächt/oder auch mit Schlagen angegriffen/ vnd ver-schimpffetwird.

5. 2 .

Wie dann auch für ein Injurizu halten/wann ein Glaubiger sei-nen Schuldner bey Gericht in Arrest nehmen lasset/ vnterm Fürwand/al6 ob er nicht zu bezahlen hätte/ oder sich seines Außtritszu besorgenwäre / da doch die Schuldforderung entweder schon zuvor bezahlt/oder doch vnrichtig/ oder aber der Schuldner darumben gnugsambangesessen / auch sich deß Rechtens nicht verwaigert.

§. z.

Ingleichen/da jemand einer ehrlichen Weibö-Persohnmit vnge-bührlichen Worten / oder Gebärden zugesetzt / dardurch sie in bösenVerdacht/ vnd Geschrey zu bringen.

S. 4.

Wie auch wann Kinder/ Dienstbotten/ oder Vnterthanen zu-verschimpfung ihrer Eltern / vnd Herrn / geschlagen / oder mit Wortenschmächlich angetastet werden / haben es die Eltern / oder Herrn nichtweniger/ als ob ihnen selbsten beschehen wäre / für ein injuri an-zuzaigen.

§5.

Nicht weniger ein Ehemann/ die stimm Weib zuegefügteInjurien,

H vnd