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onlnjuri-hnd
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§. l.
ZBwohl alles / was einem an seinem Leib / oder Guetvnbillich zuegefügt wird/ einlnjuri kan genennetwerden / so ist doch aigentlich diß für ein Inj uri zuhalten / wann einer an seinem wohlhergebrachtenNahmen/ Stand / vnd gutem Leymuth / von ei-nem andern münd-oder schrifftlich (worunterauch die ?^ui1Ienbegriffen) angetastet / verklei-nert/vndgeschmächt/oder auch mit Schlagen angegriffen/ vnd ver-schimpffetwird.
5. 2 .
Wie dann auch für ein Injurizu halten/wann ein Glaubiger sei-nen Schuldner bey Gericht in Arrest nehmen lasset/ vnterm Fürwand/al6 ob er nicht zu bezahlen hätte/ oder sich seines Außtritszu besorgenwäre / da doch die Schuldforderung entweder schon zuvor bezahlt/oder doch vnrichtig/ oder aber der Schuldner darumben gnugsambangesessen / auch sich deß Rechtens nicht verwaigert.
§. z.
Ingleichen/da jemand einer ehrlichen Weibö-Persohnmit vnge-bührlichen Worten / oder Gebärden zugesetzt / dardurch sie in bösenVerdacht/ vnd Geschrey zu bringen.
S. 4.
Wie auch wann Kinder/ Dienstbotten/ oder Vnterthanen zu-verschimpfung ihrer Eltern / vnd Herrn / geschlagen / oder mit Wortenschmächlich angetastet werden / haben es die Eltern / oder Herrn nichtweniger/ als ob eö ihnen selbsten beschehen wäre / für ein injuri an-zuzaigen.
§5.
Nicht weniger ein Ehemann/ die stimm Weib zuegefügteInjurien,
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