VottderGmnd-ObriMt. 21
?6. Diejenige c^ommuniceten / welche nach Innhalt deß hievor-stehenden 2S. s. die Gewöhr alle zehenJahr nehmen / sollenreichen Gewöhr-Geldt i.fi
17. Welcher die Gewöhr zu rechter Zeit / wie oben in §.20. vorgese-
hen / nicht nimbt / hat zum Wandl verfallen 45. kr.
18. Wer den Dienst bey offenem Grund-Buech nicht entricht / ist ver-
fallen 22.kr.2.pf.
Wir befehlen hierauff Vnserer N: Oe: Regierung / vnd andernnachgesetzten Gerichterngnadigist/vnd wollen/daß nicht allein überdise Tax-Ordnungvestiglich solle gehalten/ sondern auch die Vber-tretter/ neben Erstattung dessen / was sie zuviel genommen/noch darzuernstlich gestrafft werden.
erMünffteMul.
onderWobM.
§. i.
In jeder Hold / vnd Vnterthan auff dem Land / istvon dem behaußten Guet seinem Grund-Herm zuRobathen schuldig/ er könne dann mit briefflichenVrkundten/ oder in andere Weeg erweisen / daßsolchesGuet/vnd dessen Inhaber/ oder er selbst/von dem Herm der Robath insonderheit befreyetworden.
' " 2.Von denen vnbehaußten Gütern/vnd Gründen aber / als Burg-rechten/ vnd Vberlenden / seynd derxn Inhaber dem Grund-Hmnainige Robath zu thun nicht schuldig.
§. Z.
Denen Inleuthen mag zwar von dem Grund - Herm eine Hand-Robath/doch nicht über zwölffTag im Jahr/ aufferlegt/jedoch vonselbigen sonsten weiter ainigeö Schutz-Gelt nicht gefordert werden.
§. 4.
Der behaußten Vnterthanen Robath betreffend / ist von VnsemVorfahren noch ^nno i^Sz.ein^esolmionergangen/ daß Vnsmgetreue Stände sich zwar einer vngemassigten Robath gebrauchen
L z können/