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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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VottderGmnd-ObriMt. 21

?6. Diejenige c^ommuniceten / welche nach Innhalt deß hievor-stehenden 2S. s. die Gewöhr alle zehenJahr nehmen / sollenreichen Gewöhr-Geldt i.fi

17. Welcher die Gewöhr zu rechter Zeit / wie oben in §.20. vorgese-

hen / nicht nimbt / hat zum Wandl verfallen 45. kr.

18. Wer den Dienst bey offenem Grund-Buech nicht entricht / ist ver-

fallen 22.kr.2.pf.

Wir befehlen hierauff Vnserer N: Oe: Regierung / vnd andernnachgesetzten Gerichterngnadigist/vnd wollen/daß nicht allein überdise Tax-Ordnungvestiglich solle gehalten/ sondern auch die Vber-tretter/ neben Erstattung dessen / was sie zuviel genommen/noch darzuernstlich gestrafft werden.

erMünffteMul.

onderWobM.

§. i.

In jeder Hold / vnd Vnterthan auff dem Land / istvon dem behaußten Guet seinem Grund-Herm zuRobathen schuldig/ er könne dann mit briefflichenVrkundten/ oder in andere Weeg erweisen / daßsolchesGuet/vnd dessen Inhaber/ oder er selbst/von dem Herm der Robath insonderheit befreyetworden.

' " 2.Von denen vnbehaußten Gütern/vnd Gründen aber / als Burg-rechten/ vnd Vberlenden / seynd derxn Inhaber dem Grund-Hmnainige Robath zu thun nicht schuldig.

§. Z.

Denen Inleuthen mag zwar von dem Grund - Herm eine Hand-Robath/doch nicht über zwölffTag im Jahr/ aufferlegt/jedoch vonselbigen sonsten weiter ainigeö Schutz-Gelt nicht gefordert werden.

§. 4.

Der behaußten Vnterthanen Robath betreffend / ist von VnsemVorfahren noch ^nno i^Sz.ein^esolmionergangen/ daß Vnsmgetreue Stände sich zwar einer vngemassigten Robath gebrauchen

L z können/