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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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NnderterMul.

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Cr Vogthepen sepnd in dtsemVttsermErtz-'

Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennßzweyer-ley/Erb-vndBettVogtheyen/überGeist-oderWelt^liche Güter/vnd haben ihren Vrsprung von vmltenZeiten/außdeme genommen/daß Geist-vnd Welt-liche Grundherrn/ fürnemblich zu Krigözeiten / ihreGrund-Vnterthanen/vmb bessern Schutzes willen / an machtigere ge-vogt/vnd in derselben Schutz/vndSchirmb/vorbehaltlich der Grund-Obrigkeit/ergeben/Wann NUN solche Anvogtung alleinauffetne gewisse M/oder auff Woßlgefallen deßGrund-HmnSbescheHen/wtrdes ein Bett-Vogthep genennt.So es aber dergestalt beschchen/ daß dieselbe für / vnd fürErblichen bey thme Vogtßerm/seinen Erben / vnd Nach-kommen bleiben solle / ist/ vnd Hetst es ein Erb-Vogthep.

S. 2.

Deßgleichen wann einer ein Gottshauß/oder geistliches LcncK-cium stifftet/oder aber Holden darzu widmet/ vnd ihme in der Stiff-tung die Vogthey darüber vorbehält/so ist auch für ein Erb-Vog-they zu halten.

§. z-

Zwischen diesen beeden/alö Erb-vnd Bett-Vogtheyen/ ist der Vn-terschiedindeme/daßdieErb-Vogtheyen ohne sonderbahre/zu Ver-würckung genügsame Vrsachen / vnauffkündlich/vnd vnwiderrufflich:die Bett-Vogtheyen aber nach bestimbter Zeit / vnd zu deßGrund-hermö/oder Stiffterö Wohlgefallen / dem erkiestenVogten/oder dessenErben/wiederumben auffgekündet werden mögen/darwider dann auchderselbe Vogt sich ainiger Verjährung nicht zu behelffen.

S. 4.

Wann einer ein Vogthey Zwey vnd Dreyßig Jahr in ruhigerLottes, oder Gebrauch gehabt/ob er schon darumben / daß ein Erb-

Vogthey