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MrWtten / Mwen / vnd
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§. i.
As ein Wasserfluß einem Gestatt/oder Land / ein-' zig/vnsichtlicher Weiß/ das ist/ nach / vnd nach/Grießweiß / zueführt / vnd anschüttet / das würdetdessen aigen/deme selbes Gestatt/vnd Grund zu-gehörig ; hatte aber der Gewalt deß WasserseinStuck von einem Grund / oder Aw / weck gerissen/vnd dem andern zuegegeben/so bleibt es deme / vondessen Grund / oder Aw es weck gerissen worden / es hätte sich danndem andern Grund / oder Aw/ so lang angehengt / daß die Baum/so es mit sich gerissen/ darinnen eingewurtzlet/von solcher Zeit an / istes für deß andern Guet zu halten.
5- 2.
Ingleichen wann das Wasser mit gantzem Fluß / oder einemArmb/durch einen Grund bricht/so viel an selbigem Grund/an beydenSeithennoch übrig/soll dem/welchem es zuvor gehörig gewest/ver-bleiben / die Fischwaid aber/soll dem Herm deß Fischwassers / auch da-selbsten zuestehen. Kehrte sich das Wasser von dannen wieder in seinvorigen Rinsall/so solle der vorige Inhaber deß Grunds/seinem Ge-fallen nach/denselben wiederumben zu gebrauchen haben: wie auchwann durch Güß/einem ein forder Orth seines Grunds/weck gewa-schen wird/vnd hernach sich das Wasser wieder von selbigem Orth ab-kehrt/so weit dann vorher deß anrainenden Grund Inhabers / Ge-rechtigkeit sich erstreckt / soll er ihm davon wiederumb zuezuaignenMacht haben.
§. z.
Wann etwann die grossenWassergüß im Rinsall truckeneOrthanschütten / die man Wörth/oderJnsul nennet/ wofern bayde äusse-re Wasser/Land/ vnd Gestatt / eines Grund-Herm/ so gehört ihmauch der gantze angeschürte Wöhrt: so sich aber der Wöhrt in mittendeß fliessenden Wassers erzaigte/ kommet er denen Grund-Herm zu/
welche