Von Afcherepen / vnd Teuchten. 59
5. ?.
Wann ein Teucht / oder Weyer / durch Wolckenbruch/Güß/oderin andere Weeg/außbricht/ oder überschiest/vnd dardurch die Fischaußgetmgen werden/ so mag der Teucht-Hernnnerhalb Tag/ vndNacht solchen Fischen nachstellen / dieselbe in denen Feldbächlein / ob siegleich einem andern gehören/wiederumb außfangen/ die er auffeincsandern Grund zu trucknen Land findet/ ohne Irrung hinweck nehmen;waren aber dieFisch in eines andernTeucht/oderFischwasser geschossen/so hat der Verlustigte/ohne absonderlicheVerwilligung/nicht Macht/seinen entgangenen Fischen der Orthen weiter nachzusetzen; es wäredannderTeucht/dareinstekommen/damahlen vnbesetzt gewesen/ inwelchem fall der Hm desselben Teuchtö / darein deß andern entgan-gene Fisch kommen / ihme dieselbe gegen geziemblicher Verehrung / fol-gen zu lassen schuldig. Kombt aber einer in Tag/vnd Nacht seinenenWngenen Fischen nicht nach/so seynd sie auff dem truckenen Land/dessen/wer sie am ersten ergreifft/im Wasser aber/ deme dasselbig ge-hörig.
§. 4.
Wer im haimblichem Fifchfang/vnd ohne Erlaubnuß/auffftemb-den Teuchten / Weyern/ oder Einsätzen/ betretten würdet / mit wasfür Zeig eö stye / nichts außgenommen / der hat selbigen verfallen/vndist eö ein gemeiner Mann/soll er/al6 vmb Diebstall/ gestrafft werden.
S-z.
So viel den Biber-oder Otterfang betrifft/ wollen Wir zu Ver-hütung der Strittigkeiten /so sich zwischen denen / welchen dieFisch-Gerechtigkeit/vnd Wild-Paan zugehöret/eraignen möchten / geordnethaben/daß sowohl der Biber-als Otterfang im Wasser / oder ncchstdaran an der Gestätten/demjenigen allein/ welchem das Fischwasserzuestandig /gebühren solle.
§. 6.
Im übrigen soll eö bey denen vnterschiedlich auffgerichten/ vndpublicirtenFisch-Ordnungen/so lang Wir darinnen keine änderungfürnehmen/ sein Verbleiben haben.