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desto mehrerö verhütet werde/ sollen die Taubenköbel nirgends/alsallein bey denen rechten Mayrhöffen / gehalten werden. Andere ge-maine Leuth/soTraidbaw haben/mögen auffeiner Stangen/so viel/als einPfiug-Rad begreifft/Tauben Nest zeunen; denen halb Lehnern/HMmtern/vnd Herbergern a^Äußflug / sondern allein in Hausern / zu halten.
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§. i.
D soll keiner auff eines andern Wasser / ohne Er-laubnuß fischen/ noch ein Nachbar dem andernhierinnen eingreiffen / vnd wann darwider jemandbetretten wird/ mag er gepfändt / vnd ihme dieZeig hinweck-- auch da er sich widersetzte / mitGewaltS Klag fürgenommen werden. Wann eseingemainer Mann / der es zu fürsetzlicher aigen-nutziger Entfrembdllng thut/ ist er als vmb Diebstall/zu bestraffen.
§. 2.
Teucht/Weyer/Fischgräben / Einsätzen/ vnd dergleichen/magein jedwederer auff seinen Gründten zurichten; jedoch wann es vonjemanden / ohne sonderbahre Begleichung mit denen anrainendenbeschicht/vnd dardurch derselben Gründ außgetränckt / oder sonstenSchaden zugefügt wurde/ist er solchen Teucht/Weyer/ oder andersabzuthun/vnd diedardurch zugefügte Schäden/ nach GerichtlicherBefichtig-vnd Schätzung zu widerkehren schuldig. E6 solle auch einjeder/welcher sonderlich grosse Teucht/oder Weyer auff seinen Gründ-ten machen will / dieselben mit gnugsamben Dämmen/ Teresen/Flucht-gräben/Ablässen/ vnd andern Nothdurfften/ also versehen/ vnd er-halten/ damit durch Wolckenbruch/ Güssen/ vnd andere dergleichenZuständ / denen/so darbey Gründt haben/ nicht leichtlich Schaden be-schehen / sonsten er auch deren gebührlichen Abtrag / nach GerichtlicherErkandtnuß/zu thun verbunden seyn. Wann aber der Teucht-Herr/das seinige gnugsamblich gethan/ vnd gleichwohl durch Gottes Ge-walt/vndZufall/andernSchaden zugefügt wurde/ soller alles Ab-trags befreyet seyn.
§. z.Wann