VonGejatdem/tt.
te/nachkombt/somagerihne wohl schöpffen / doch solleer ihne her-nach stehen lassen / biß er den / welcher denselben Grund sonsten zugemessen/dessen erindert/den er auch mit einem Hönigfladen/ davonzu verehren/schuldig.
5- 8.
Wann sichein Schwärm über ein Gewänden Weegö / auffeinemstembden Grund/oder Baum anlegt / deme niemand nachkombt/somag der Inhaber selbigen Grunds / oder Baums / solchen Schwärmwohl schöpffen/vnd hinweck nehmen / ist auch dem gewesten Aigen-thumber deß Schwarms/nichts davon zu geben schuldig.^ ' ^ .HM^ ^ §. 9^ ^ -^'^^ -
Wann ein solcher verlassener Schwärm/ von einem andern ge-funden wird/so ist er/ohne vorgehende Erinderung deß Grund-In-habers/ denselben zu schöpffen / vnd hinweck zu nehmen/nicht befugt;da aber der Inhaber deß Grunds / oder Baums / worauffsich derSchwärm angelegt/überbeschehene Erinderung/ nichtbald hernachkäme/vnd der Finder mit Binkörben ehender gesastware/ so mag erihn wohl einsangen / vnd welcher selbigen behalten will / soll halbenTheildeßbilligen Werths/nach Gelegenheit der Schwärm / vndHönigsambs/sambt den Beinkörben/ dem andern bezahlen; jedochdeme/sodieBeinkörb darzu bringt/ die Wahl gebühren / entwederdie Bezahlung deß halben Theils anzunehmen / oder den Schwärmselbst zu behalten.
K. io.
Legtesich der Schwarm/so einem entgehet/in einer GewandtenWeegs an/so mag der/welcher ihm nachkombt/ solchen / vngeacht/wessen der Grund / oder Baum ist/ (doch ohne dessen Nachtl) wohlschöpffen.
§. l i.
So jemand seine Tauben / Ganß / Pfaben / vnd dergleichenentfliehen/ob sie schon auß der Aigenthumber Gesicht kommen / vndihnen nicht nachgesetzt wird / sollen sie doch dem wissentlichen Aigen-thumber/wo er sie antrifft / wider erfolgen / ist auch derjenige / beydeme sie eingeflogen/den Aigenthumber / wann er ihne wissete / des-sen zu erindern schuldig. Vnd wer ein / oder anders nicht thut/ soll vonder Obrigkeit darzu gehalten/ auch benebens vmb der vnbillichenVorenthaltung willen / gestrafft werden. Damit auch der Schadenso durch die Tauben / sonderlich denen Traidfeldern/geschehen kan/
E z desto