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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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56 Der Neundte Tttul/

ihme dasselbe wissentlich auffhielte/ der ist schuldig wieder zu geben/sonsten soll er auff fürkommende Klag/ in Gewalt erkennt/benebenöauch vor Gericht derentwegen absonderlich gestrafft werden. Deßglei-chen ist keinem/auch in Gejaidern/ein solch Thier/so ein Ring/Glocken/oder anders Zaichen/ dardurch eöfür ein erzogen Thier zu erkennen/an ihme tragt / zu fallen gestattet / so aber bey jemanden ein solch Thiereinkäme/vnd er nicht wüste/wem es gehörig/ mager dasselbe entwe-der frey von sich lassen / oder in seiner Verwahrung auffbehalten/vnd wann sich inner drey Monathen niemand desthalber bey ihme an-meldete/soll ihme aigenthumlich verbleiben ;e6 wäre dann ein Wmamer Mann/der mit solchen Sachen/ wie obgemelt/ für sich selbstnicht zu thun hat / der soll es bey Straff über dreyTag nicht verhalten/sondern seiner Obrigkeit zubringen.

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Wölff/ Beern / vnd dergleichen schädliche Thier / soll niemand er-ziehen / sonsten wann sie ihrem Zucht-Herm entgehen / vnd jemandSchaden zuefügen thaten/seynd sie denselben zu büssen schuldig.

S- 5.

Die Baum sollen bey ihren Hausern keine Rüden / noch anderegrosse/ dem Wildpräd schädliche Hund: auch ihre gemaine Hauß--Hund/ dem Herm deß Gejaidö / ohne Schaden halten / vnd dero-wegen / wann solche Hauß-Hund ins Gehültz zu lauffen pflegen / vn-terTagö sie an Ketten / oder aber ihnen Brügl anhencken: doch woeinem beyTag/oder Nacht das Wildpräd in seine Felder zu Schadengehet / mag ein jeder mit seinen Hunden wohl darauß jagen/alö auch der Orthen / wo die Leuth ihr Vieh vor Beern / vnd Wölffenbehüten müssen / die Rüden zu halten / vnverwehrt seyn solle.

S. 6.

soll sich hinfüran bey Vermeydung ernstlicher Straff / keinerdem andern seine Windhund / oder anders Vieh / hinweck zu locken/weniger gar auffzufangen/ vnterstehen.

§. 7.

Wann einem ein Schwärm Immm / oder Bein (welche auch vwter die wilden Thier gezehlet werden) entgehet / vnd sich über ein Ge-wandrenWeegö / aufffrembdem Grund/oder Baum/anlegt/ vnd der/deme er entflohen / demselben auß Sorg / daß er sich weiter legen möch-te/nach-