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selben mit Vorwissen/vn Willen deß Grund-Inhabers nachgegraben/solle solcher Schatz in drey Theil abgetheilt werden / vnd der erste demFinder/der ander der Grund-Obrigkeit/vnd der dritte deß GrundsInhabern zuegehören. Wann er aber aufffrembdem Grund/ vnd Bo-den/ohne Einwilligung/ nach solchen Schätzen gesuecht/vnd gegra-ben hätte/ist ihme Finder davon nichts/sondern die Helffte der Grund-Obrigkeit / vnd die Helffte dem Grund Inhaber allein zuestandig.
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S. 5
Wann jemand mit Zauberey einen Schatz zu erobern sich vnter-stunde/ es geschehe gleich auffseinem aignen/ oder frembden Grund/so ist dasjenige/was er findet/Vnserer Landsfürstl. Kammer verfal-len / vnd noch darzu die Bestraffung / wegen solcher verübten Zaube-rey/dem Landgerichtö-Herm absonderlich überlassen.
S. 4.
Wann auch jemand vngefehr auff der Obrigkeit Grund / vndBoden einen Schatz vngesuecht gefunden / vnd solchen Fund nicht an-gezeigt / der hat dardurch seinen gebührenden Theil verlohnn / vnd istselbiger der Obrigkeit völlig heimbgefallm.
Wr KeMImde Mul.
onMebawen / Uaaten / Wantzen/
vnd Mröffmngen/so aussstembden Mrundten/ oderfrembden Maaten besMen.
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§. i.
'O jemand auff einem frembden Grund fürsätzlich/' ohne Wissen/vnd Willen deß Aigenthumbers/ vonMaurwerck etwas auffbauet / so gehört solchesGebaw dem Aigenthumber deß Grundszue/ vndwann der Bawzeig/ als Stain/ Kalch / Ziegl/vnd anders / wormit das Gebäw auffgebrachtworden / deß Baw-Herm aigen gewest / ist derGrund-Hm weder den Bawzeig/noch einigen auffgeloffenen Baw-Vnkosten / ihme zu erstatten schuldig / ob auch schon solch einmahlauffgebrachtes Gebaw/für sich selbst hernach wieder einfiel/könte doch
diß-
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