Von Wasserschütten/Awm/vnd WöHrten. 41
welche von beeden Seithen deß Wassers / ihre Gründ nechst daran li^gend haben / nach Grösse/ Länge/ vnd Braite/ als sich dieselbeGründerstrecken/vnd fernen daran stossen.Solte hingegen der Wöhrt in mittedeß Fluß nicht erwachsen/sondern einer Seithennaher seyn/so ist sol-cher denen allein gehörig/ welche auff derselben Setthen nechst dMVser / vnd Gestatt ihre Gründ / vnd Böden haben. Wann aberdas fliessend Wasser getheilet wäre / vnd käme darnach vnten zusam-men/daß es also außjemandö Acker/ oder Grund ein Jnsul machte/so bleibt denenjenigen der Acker / oder Grund / dessen er aigenthumb-lich vorhin gewesen ist.
A. 4.
Was deß Wassers Gewalt in Eyßbrüchen / oder Güssen vonHoltzwerck einem frembden Grund an-oder zuetragt / das stehet des-selbigen Grunds--Herm billich zu. Was aber von Schiffen / Zillen/Flössen / Kauffmanns-oder andern Gütern / es sey durch Wasser-Gewalt / Schiffbruch / oder vngefehr/weg rinnete/ solle dasselbe seinemrechten Herm auff ersuechen / jedoch gegen Erstattung der auffge-wendten Mühe / vnd Vnkosten / wieder zuegestellt werden.
er Wwölffte Uitul.
VN
erborgenen
verborgenem
Mm/vnd
uet.
§. 1.
jS ist einem jeden auff seinem Grund/Boden/vndAigenthumb nach Schätzen (jedoch ohne Zaube-rey / oder andere verbottene Kunst) zu suechen / vndzu graben/zuegelassen/vnd was er also findet/ sollihm allein zuegehören. Welches auch auff diejenigeSchätz zu verstehen/ welche einer an gemainenStrassen/vnd andern dergleichen Orthen/die nie-mand insonders aigenthumlich zuegehören/vngesuecht/vnd vnge-fähr findet.
§. 2.
Wann jemand an eines andern Grund/Boden / oder Aigenthumb/vngefähr/auß sondermGlückfall/einenSchatz gefunden/oder aber den-selben