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Der Machende Tttul/
er WierzeZende Wtul.
omUMm / sojemanddurj
stembdes UieZ / oder sonsten besZiDt.
^ Kl. ^
Ann dem Inhaber eines Grunds / durch stembdesViech/als Roß/ Ochsen/Küh/ Schwein / Schaff/Gaiß/ Gänß/vnd dergleichen/ mit Verwirrungdeß Saamens / Vertrett-oder Abzug deß Ge-wächs/ vnd in anderweeg/Schaden beschicht/soist er solches Viech / da er es auff frischer That/ vndauffseinem gehörigem/oder inhabmdemGrund fin-det / zu pfänden / vnd einzutreiben/ auch so lang/ biß man sich mit ihmevmb den erlittenen Schaden / vnd die auffgangene Fütterung / nachbilligen Dingen / vergleicht / inzuhalten befüegt. Da sich aber beedeTheil derowegen gütig nicht vergleichen tönten / vnd derjenige/demdas Viech gehörig/vmb den Schaden gnugsamb gesessen / soll ihmeder Inhaber deß Grunds/auff vorgehende vnpartheyische/nachbar-liche Besicht-vnd Schätzung deß Schadens /das Viech erfolgen las-sen / so dann der Obrigkeitlichen Erkantnuß erwarthen. Gegen einemaber/ der nicht gnugsamb gesessen/ noch gnugsambe Bürgschafft lai-stet/mag das gepfändte Viech/biß zu derley Erkantnuß/wohl behal-ten werden. Vnd wann der Schaden nicht vngefähr/ sondern fürsätz-lich/auß Feindschafft / Neyd / Frävel/ oder Frechheit beschehen / solldie Obrigkeit deswegen auch gebührliche Bestraffung fürnehmm.
<2.
Wann ein heimbiscbes Viech auff frembdem Grund betrettmwird/ vnd doch keinen Schaden gethan / mag dasselbig nicht gepfändt/wohl aber von dem Grund / jedoch vnbeschädigter / außgetrieben / wi-drigen Falls solle der zugefügte Schaden dem / welchem das Viech ge-hörig / nach billigen Dingen / erstattet werden.
S. 5. .
DeßgleichenkanderInhabereines Grunds/ deme der Schadendarauff beschehen / das Viech auff einem andern Grund nicht mehrpfandten/ sondern stehet ihme allein den zuegefügten Schaden bey
dem