Vom Schaden dmchs Viech. 47
demjenigen/ demedas Viech zuegehört/entwederinGüte/ oder aberbey dessen Obrigkeit / zu suechen / bevor.
4.
E6 soll ein jeder vor-oder alsbald nach der Ansaat/ so viel ihmean seinen Gründen von Alters einzuftiden gebührt / solche Einfridungmit GeHägen / Graben / Zäunen/ Plancken/ Gärten/ oder sonsten/der gestalt machen/vnd versehen/daß dardurch / ohne sondern Gewalt/kein Schaden beschehen kan; widrigen Falls er den Schaden / so sei-nem Nachbarn darauß erfolgt / zu widerkehren schuldig.
§.5.
So einer schädliches Viech hielt/ als schlagende Roß/ beissendeHund/stossendwder überspringende Stier / Ochsen / vnd Kuh/ reis-send/vnd wülendeSchwein/ vnd dergleichen / dardurch Menschen/oder Viech Schaden zugefügt wird / der solle neben der Strqff/ so erder Obrigkeit verfallen/auch denen imereMen zu gebührlichem Ab-trag deß Schadens / verbunden seyn.
6.
Wann einem sein Roß /oder anders Viech entlaufft / vnd er esüber kurtz /oder lang erfragt / vnd betritt /soll ihme solches auffBegeh-ren / gegen gebührlicher Erstattung deren entzwischen darauff gan-genen nothwendigen Vnkosten/nicht vorgehalten werden.
§.7.
Wann aber dergleichen entloffenes Viech / in der Obrigkeit Ge-walt kombt / so solle es daselbst ein Monath lang behalten / vnd da sichin solcher Monathfrist der Aigenthumber/ oder jemand von seinetwe-gen/mit gnugsambenBeweiß/darumben anmeldet/ihme selbiges auch/gegen Erstattung deß anffgewendten nothwendigen Vnkosten / vndErlegung deß gewöhnlichen Fürfangs / zuegestellt werden; herentge-gen da sich der Aigenthumber/ oder jemand von seinetwegen / innerMonathsfrist nicht anmeldet/mag die Obrigkeit das Viech vmb bild-lichen Werth verkauffen/vnd wann sodann der Aigenthumber innerJahr/vnd Tag sich angibt/solle ihme gleichfalls gegen Bezahlung deßVnkostens/vndFürfangs/ das empfangene Kauffgelt hinauß erfcl-gen/hernacher aber die Obrigkeit deswegen allerdings frey seyn. Vndist dißfallsdiejenige Obrigkeit/ es seye Landgerichts-Dorff-Grund-oder Vogt-Hm zu verstehen/ bey welcher das entloffeneViech an-fangs einkommen.
§.8. Macht