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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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Vom Schaden dmchs Viech. 47

demjenigen/ demedas Viech zuegehört/entwederinGüte/ oder aberbey dessen Obrigkeit / zu suechen / bevor.

4.

E6 soll ein jeder vor-oder alsbald nach der Ansaat/ so viel ihmean seinen Gründen von Alters einzuftiden gebührt / solche Einfridungmit GeHägen / Graben / Zäunen/ Plancken/ Gärten/ oder sonsten/der gestalt machen/vnd versehen/daß dardurch / ohne sondern Gewalt/kein Schaden beschehen kan; widrigen Falls er den Schaden / so sei-nem Nachbarn darauß erfolgt / zu widerkehren schuldig.

§.5.

So einer schädliches Viech hielt/ als schlagende Roß/ beissendeHund/stossendwder überspringende Stier / Ochsen / vnd Kuh/ reis-send/vnd wülendeSchwein/ vnd dergleichen / dardurch Menschen/oder Viech Schaden zugefügt wird / der solle neben der Strqff/ so erder Obrigkeit verfallen/auch denen imereMen zu gebührlichem Ab-trag deß Schadens / verbunden seyn.

6.

Wann einem sein Roß /oder anders Viech entlaufft / vnd er esüber kurtz /oder lang erfragt / vnd betritt /soll ihme solches auffBegeh-ren / gegen gebührlicher Erstattung deren entzwischen darauff gan-genen nothwendigen Vnkosten/nicht vorgehalten werden.

§.7.

Wann aber dergleichen entloffenes Viech / in der Obrigkeit Ge-walt kombt / so solle es daselbst ein Monath lang behalten / vnd da sichin solcher Monathfrist der Aigenthumber/ oder jemand von seinetwe-gen/mit gnugsambenBeweiß/darumben anmeldet/ihme selbiges auch/gegen Erstattung deß anffgewendten nothwendigen Vnkosten / vndErlegung deß gewöhnlichen Fürfangs / zuegestellt werden; herentge-gen da sich der Aigenthumber/ oder jemand von seinetwegen / innerMonathsfrist nicht anmeldet/mag die Obrigkeit das Viech vmb bild-lichen Werth verkauffen/vnd wann sodann der Aigenthumber innerJahr/vnd Tag sich angibt/solle ihme gleichfalls gegen Bezahlung deßVnkostens/vndFürfangs/ das empfangene Kauffgelt hinauß erfcl-gen/hernacher aber die Obrigkeit deswegen allerdings frey seyn. Vndist dißfallsdiejenige Obrigkeit/ es seye Landgerichts-Dorff-Grund-oder Vogt-Hm zu verstehen/ bey welcher das entloffeneViech an-fangs einkommen.

§.8. Macht