48 Der Vterzeßende Tttul/ vom Schaden/ ;c.
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Macht einer Traid-Wölff-oder Füchs Gruben / oder aber rich-tet Fallbäum/Strick/ Selbgeschoß / Leegbüchsen / vnd dergleichen/beydenWeegen/vndan vngetvöhnlichen Qrthen / ohne öffentlicheWarnung/darein Mensch / oder Viech fällt / vnd Schaden nimbt/denselben Schaden soll er zahlen.
§. 9.
Welcher eines andern Bäum / oder Peltzer außgrabt/ abhackt/stimblet/oder sonst verderbt/oder aber in eines andern Wald / oderAw / aigenthättig Holtz abmaist/ der solle darumben nach Erkantnußseiner Obrigkeit/dem Aigenthumber den zuegefugten Schaden / vndGewalt abtragen/vnd beynebens von der Obrigkeit/nach Beschaffen-heit der Sachen/desthalber abgestrasst werden. Es mag ihme auch derAigenthumber/ so er ihne an wahrer That betritt / mit Nehmungder Hacken / oder anderen Zeigs / wohl pfändten.
§. IO.
Wie es zwischen zweyen Benachbarten mit Stimblung der Fel-der/oder anderer Bäum/ so in der nächsten Paan-Zaun/ vnd Fridstehen / von alters herkommen / dessen sollen sie sich halten. Wäre aberdasselbe zweifflich / so solle derjenige / welcher den Zaun / vnd Fridzu machen/ vnd zu erhalten schuldig / selbiger Felber / vnd andererBäum / so auffjeder Seithen ein Schuech vom Zaun stehen/ vndwachsen/sich zu gebrauchen haben. Greiffter aber weiter darumben/solle er sich mit deme/ welchem das Holtz gehört/ der Gebühr nachvergleichen.
§. 11.
Ob einer ein Geried machen / oder Dom / vnd dergleichen auffseinem Grund außbrennen will / vnd thut das zu einer solchen Zeit/bey welcher ein Gefahr zu besorgen/ vnd dardurch dem NachbahrnSchaden beschiecht / der ist seines Vnbedachts halber schuldig/ solchenSchaden zu ersetzen. Entstünde aber vnversehenlich ein solcher Wind/
dardurch das Fewer weiter geführt wurde / dessen soll er billich
nicht entgelten.