Druckschrift 
Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
Seite
49
Einzelbild herunterladen
 

^5 0 5»

49

?er WunffzeIende Uitul.

!on strittigenWrmldmari

>en.

§. i.

'Ann zwischen zweyen / oder mehr Partheyen ihrerGründ /vnd Güter Anmarchung halber / Stritt/^ vnd Irrung entstehen/ deren sie sich selbst nicht ver-gleichen tönten / sollen sie solches an die ordentlicheObrigkeit bringen/welche daraufftauglicheLom-inissarien/auffder Partheyen selbst Vergleich-vndBenennung/oder ex <Mcio, verordnen / mit derAufflag/daß sie an dem strittigen Orth den Augenschein einnehmen/die Imerellirte mit ihren Nothdurfften / vnd Zeugenschafften anhören/vnd entweder sie in der Güte vergleichen / oder aber in deren Entste-hung/den aigentlichen Befundt derSachen/neben Einschließung allesdessen/so fürkommen/schrifftlich berichten sollen. Vnd wann sich dar-auß so viel befindet / daß darüber rechtliche Entscheidung beschehenmag/soll die Obrigkeit solche Entscheidung alsobald fürnehmen; imFalles aber mit der Erkantnuß noch einen Anstand haben müste/ge-hörige Verordnung thun/wessen sich entzwischen ein-vnd anderer zuverhalten/vndwo Gefahr zu besorgen/einem/oder dem andern / oderauch beeden Theilen/nach Beschaffenheit/ die Enthaltung aller Ge-waltthätigkeiten/mit scharpffen Pöhnfallen aufferlegen/auch allent-halben in dergleichen fürfallenden Strittigkeiten darob seyn/daß dielangwürige ^rocesz, vnd Rechtsführungen verhütet / vnd abge-schnitten werden.

§. 2.

Zu Abhelffung solcher Strittigkeiten/ mögen die Obrigkeiten invnlauttern Sachen / nach Billichkeit/einem Theil nehmen/oder geben/etwo auch einem Theil eine Summa Gelts für das/so dem andern anGründten mehrers zugesprochen wird / zuerkennen/ auch hierauffneweMarch setzen/ alles nach Gelegenheit sürkommender Handlung / vndwie es die Billichkeit/auch nachbarliche Einigkeit/ erfordert.

S. 3.

Befindet sich/daß eine Parthey ihr einen Grund vnbillichzuege-zogen/so solle selbiger Grund/sambt der darvon immittels auffgeho-

G brnen