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§. i.
'Ann zwischen zweyen / oder mehr Partheyen ihrerGründ /vnd Güter Anmarchung halber / Stritt/^ vnd Irrung entstehen/ deren sie sich selbst nicht ver-gleichen tönten / sollen sie solches an die ordentlicheObrigkeit bringen/welche daraufftauglicheLom-inissarien/auffder Partheyen selbst Vergleich-vndBenennung/oder ex <Mcio, verordnen / mit derAufflag/daß sie an dem strittigen Orth den Augenschein einnehmen/die Imerellirte mit ihren Nothdurfften / vnd Zeugenschafften anhören/vnd entweder sie in der Güte vergleichen / oder aber in deren Entste-hung/den aigentlichen Befundt derSachen/neben Einschließung allesdessen/so fürkommen/schrifftlich berichten sollen. Vnd wann sich dar-auß so viel befindet / daß darüber rechtliche Entscheidung beschehenmag/soll die Obrigkeit solche Entscheidung alsobald fürnehmen; imFalles aber mit der Erkantnuß noch einen Anstand haben müste/ge-hörige Verordnung thun/wessen sich entzwischen ein-vnd anderer zuverhalten/vndwo Gefahr zu besorgen/einem/oder dem andern / oderauch beeden Theilen/nach Beschaffenheit/ die Enthaltung aller Ge-waltthätigkeiten/mit scharpffen Pöhnfallen aufferlegen/auch allent-halben in dergleichen fürfallenden Strittigkeiten darob seyn/daß dielangwürige ^rocesz, vnd Rechtsführungen verhütet / vnd abge-schnitten werden.
§. 2.
Zu Abhelffung solcher Strittigkeiten/ mögen die Obrigkeiten invnlauttern Sachen / nach Billichkeit/einem Theil nehmen/oder geben/etwo auch einem Theil eine Summa Gelts für das/so dem andern anGründten mehrers zugesprochen wird / zuerkennen/ auch hierauffneweMarch setzen/ alles nach Gelegenheit sürkommender Handlung / vndwie es die Billichkeit/auch nachbarliche Einigkeit/ erfordert.
S. 3.
Befindet sich/daß eine Parthey ihr einen Grund vnbillichzuege-zogen/so solle selbiger Grund/sambt der darvon immittels auffgeho-
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