5O Der SecUeHende Tttul/
benen Nutzung/ dem rechten Aigenthumber zugesprochen werden/hatte aber einer solchen ftembden Grund bona tiäe innen gehabt / vndgenossen / ist er / neben Abtrettung deß Grunds/ allein von Zeit derliriz Lonceüacion, oder Kriegs Bevestigung/ so er verlüstigt wird/die empfangene Nutzung / zu erstatten schuldig.
5. 4.
Die March sollen nach Inhalt Briefflicher Vrkundten/ wann dieverHanden seynd/sonsten aber nach aydlicher Aussag glaubwürdigeralter Leuth / denen darumben bewust seyn mag / entschieden werden;eökäme dann für/ vnd wurde in andere Weeg bewisen/ daß die altenMarch mit Wissen / vnd Willen der Besitzer/etwo geändert worden.
§. 5.
E6 soll keiner den andem überzäunen/überackern/oder sonst Über-rainen/sondern wie jeder Rain/ vnd Zaun von alters/ vnd bey vori-gem Inhaber gelegen / vnd gestanden / also sollen sie gelassen / vnd dar-über nicht gegriffen werden/eö mag sich auch ein jeder in solchem Fall/bey seinem ruhig besitzenden Grund mit Weghackung der übersetztenZäun/wohl handhaben.
S. 6.
Wann aber jemand ordentliche Marchstein/oder Bäum für-sätzlich außgrabt / abhackt/ oder sonsten vertilgt/der ist dem beschward-ten Theil/den Schaden/als viel er in Rechten schwören/ oder sonstenRechts gebührlich erweisen kan / daß ihme dardurch widerfahren/zu erstatten schuldig/vnd sollen darüber derley gefährlicheHandlungennach AußweisungVnsererLandgerichts-Ordnung/ gestrafft werden.
UcrWDzeIendeMul.
mallerley Wenstbatteitender
ser/vnd Meldgüter.
§. u
Je Dienstbarkeiten der Häuser in Stätten/ Märck-ten / vnd Dörffern/bestehen gemainiglich in deme/wann zum Exempel ein Nachbar schuldig / auff-oder an seine aigene Mauer seinen nechstenNachbarn bawen / oder die Trämb einlegen zulassen/ oder zu gestatten / daß in seinem Hoff/oder Dach / deß Nachbarn Dachtropffen/ vnd
Regem