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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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Von allerley Diensibarkelten. 51

Regenwasser falle. Item/wann einer sein Regenwasser selbst nichtaufffangen darff/sondern dem Nachbar lassen muß: ingleichen da ei-ner sein aigenGebäw dem Nachbarn zu Schaden/ nicht nach Gefal-len/erhöhen darff: oder auch dasselbe höher/ als er gerne wolte/ führen/vnd sonsten dahin richten muß / daß er dem Nachbarn entweder Liecht/vnd Aussehen gebe / oder aber solches nicht nehme/ vnd daß er gedultensolle/daßihmderNachbarFenster/oder anders Aussehen in seinenHoffmache/vnd dergleichen. In welchen Fallen die Stätt/Märckt/vnd Flecken / gemeiniglich ihre aigene Satz-vnd Anordnung haben/darnach es zu halten / vnd zu erkennen/vnd solle hierinnen zwischen denFreyhäusern / vnd Burgerlichen/in Stätten / vnd Märckten / kein Vn-terschied seyn / es wäre dann bey einem/ oder anderm destwegen ein ab-sonderlicheFreyheitverhanden.

§. 2. ,Die Dienstbarkeiten aber / der Land-vnd Bawgüter seynd/ wanneiner einen Weeg/vnd Steeg über frembde Gründ hat: Item befuegtist/das Wasser auffeines andern Grund zu graben/zu nehmen/ vndüber andere zu laiten /: auß eines andern Brunn zu schöpffen: Viech infrembdenAwen/vnd auffandererLeuth Gründen zu halten / vnd zuwaiden: Stein zu klauben / zu brechen: Sand zu graben: auch an-ders dergleichen/so einer von seinem Grund zu deß Nachbarn Guets/vnd Nutzbarkeit/gedulten / vnd beschehen lassen muß.

S. z.

Beyderley Dienstbarkeiten mögen so wohl durch Testament/oderandern letzten Willen / als durch Begleichungen zwischen denen Le-bendigen/nach dero Willkür gesetzt/ vnd auffgericht / wie auch durchrechtmässige Verjährung der zway / vnd dreyssig Jahr erlangt / vndzuegeaignet werden. Wie es nun dißfalls auch an jedem Orth von al-tersbeweißlichen herkommen/ darbey soll es annoch sein Verbleibenhaben.

§- 4-

Wann einem ein Weeg durch deß andern Grund / allein auffWohlgefallen/vnd von Nachbarschafft wegen/ zugelassen worden/hat er sich dessen länger nicht / als sein Nachbar will/ zugebrauchen/vnd wer einen sonderbahren Rechtweeg fürgibt / es seye ein Fahrt-vndReitweeg/oder Gangsteig/vnd sich dessen behelffen will/ der muß esbeweisen / sonsten der ihme selbsten einen Rechtweeg zu machen/ sich vn-terstehet/oder wider eines andern Willen über dessen Grund / demsel-

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