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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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10 DerDntteTttul/

derLehens-Hm dawon außgeschlossen wäre/ sondern wann/nebendem Vegt-Herm /auch ein besonderer Lehens-Hm vorhanden/ soll esgleichwohl bey dem/was oben in dem Titl von der Geistlichen Lehen-schafft / 14. zugelassen / sein Verbleiben haben.

§. 8.

Wann ein Vogt-Hm selbsten / oder durch andere/ seinen Pfarrer/oder öeneiiciaten/mit gefahrlichen Straichen bößlich /vnd frevent-lich am Leib verletzt/ oder gar vmb das Leben gebracht: Nicht weni-ger / wann er seine Geistliche / oder Weltliche Vogthey mißbrauchete/vndderKirchen-oderVogthey Güter gefahrlicher Weiß sich anmas-sete / oder sonst in ander weeg denselben / an statt deß schuldigen Schu-tzes / selbst grossen Schaden / vnd Beschwarnuß zufügete/ so hater dardurch / neben gebührender Erstattung deß angethanen Scha-dens/die Vogthey verwürckt; jedoch soll erderer/ ohne vorgehendeRechtliche Erkandtnuß / nicht entsetzet werden.

S. 9.

Was aber im Titl von Geistlichen Lehenschafften/ bey dem letztenK. wegen absonderlicher Beding-vnd Verordnungen/gemeldt wor-den/ ist auch von denen Geist-oder Weltlichen Vogtheyen zu ver-stehen.

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Mr Dritte Mtul.

onderKorff-Vbchkeit.

Elche Dörffer im Land von altert Herom-gene Dorff-Obrtgkett gehabt /die sollennoch fortßtn darbep gelassen werden.Waeaber einer solchen Borff - Obrigkeit ai-gentltch zuestebet/tst nachfolgende M ver-nehmen.

^ ^ ^ n ^ -/

Erstlich/ alles/was zu Erhaltung deß gemainen Weesens m ei-nem Dorff nothwendig ist / als Policey / inte6ti0N5-vnd andere

Lands-