Von Bergrecht. 27
bey der künfftigen Fechsnung/ oder gegenwärtigem Inhaber/ sondernbey dem vorigen suechen.
§. 16.
Wann ein Zehent zu Feld/vnd zu Dorff/groß/ vnd klein / denenZehent-Holden/nur auffgewisse Sorten über haubt überlassen wird/ob schon solcher Verlaß so viel Jahr / als sonsten zur Verjährung von-nöthen/gewehrt hätte/ so können doch die Zehent-Holden sich her-nach/wannes von dem Bestand kombt/ von Raichung deß völligenZehents/in allen vor dem Bestand schuldig gewesten Sorten / nichtentschütten / noch einige Verjährung destwegen fürwenden.
er Webende Mitul.
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F. 1.
Migart-
As Bergrecht ist nach altem Herkommen / vnd Ge-brauch dieses Vnsers Ertz-Hertzogthumbs / einGewisser Dienst in Wein / oder auch Gelt / so einervon Weingarten/ als Berg-Her: / einzunehmenj hat / vnd ist der Inhaber eines BergrechtmässigenGrunds/solchen Dienst davon zu entrichtn schul-dig/ es wäre gleich/ vnterschiedlichen Vngewittershalben/dieselbige Jahrs Ertragnuß wenig/ oder auch gar nichts ge-wesen; da aber einer einen Weingarten mit Fleiß oed ligen liesse/ vndüber beschehene Anmahnung deß Berg-Herm/denselben wider zu erhe-ben sich waigerte/ oder sich dessen ferrers nicht annehmen thäte/ so istalsdan/nach verflossenen dreyen Jahren / derBerg-Hen einen solchenverlassenen Grund / mittels ordentlicher Erkantnuß/ einzuziehen / vndmit selbigem (jedoch demGrund-Herm an seinerGerechtigkeit vnnach-theilig) seines Gefallens zu verfahren befuegt; hingegen wann derWeingarten / ohne deß Inhabers Schuld / verödet wurde / so ist er solang die Verödung wehret/noch füglich wider erhebt werden kan/zukeinem Bergrecht verbunden.
S. 2.
Wann einer einen Bergmässigen Weingarten zu einem Acker
D 2 macht