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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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26 Der Siebende Titul/

dem wann dergleichen vermerckt wird / solle das Anbaw durch dieObrigkeit verschafft werden. Vnd wolte einer dieselbe zu Wism ligenlassen/so solle er alsdan denHew-Zehent davon zu geben schuldig seyn;es waren dann solche Aecker vormahlen auch Wisen gewesen / davonman keinen Hew-Zehent gegeben hatte/wann sie hernach wider zu Wi-sen gemacht/man auch keinen Hew-Zehent davon zu geben schuldigseyn solle.

S. 12.

Wann ein ZehenbHernn einem Weingarten den Zehent hat/vndderselbe Weingarten hernach zu einen Acker gemacht wird/ so folgtdem Zehent-Herm der Traid-Zehent / allermassen wie er zuvor denWein-Zehentgehabt/also auch wann ein Acker zu einen Weingartengemacht wird / solle dem Zehent-Herm von solchem WeingartenderWein-Zehent auch zustehen. Vnd hat solches auch disen Verstand/wann in einem Gezirck zwey vnterschiedliche Zehent-Herm seynd/de-ren einem der Wein-dem andern aber der Traid-Zehent gebühret.

^ . Z. iZ. -

Wann zu einem Traid-oder Wein-Zehent zween/oder mehr vnter-schiedliche Zehent-Herm seynd/so solle hinfüran^ vngeachtwie es vordisem gehalten worden/im gantzen Land kein Zehentmann schuldigseyn / jedem Zehent-Herm seinen Theil selbst abzusondern / oder abson-derlich zu geben / sondern wann er nach ihr sambentlicherAußsteckung/oder Abzählung deß gebührlichen völligen Zehents / solchen ligen läst/isteralsdan weiter nicht verbunden/ vnd die Zehent-Herm mögendenselben selbst gleichwohl vntereinander theilen; was aber den Wein-Zehent / wie auch den kleinen Zehent belangt / lassen Wir es bey deme/wie es jeder Orthen bißhero im Brauch gewest / auch noch künjstigverbleiben.

§. 14.

Der Zehent solle dem Zehent-Herm/ohneAbzug deß Bawkostens/auch Bergrechts/vnd andern Grund-Diensts/wie auch der Land-Steur/oder einiger anderer Anlag/gereicht werden / vnd der Zehent-Mann/vmbichtes dergleichen ihme was vorzubehalten / nicht Fueg/vnd Macht haben.

S. 15.

Wann von einem Grund der schuldige Zehent mehr / als einJahraußständig verbleibt/vnd solcherGrund vor derBezahlung an jemandandern verwendet wird/so kander Zehent-Hen den Außstand nicht

bey