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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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VonIeßent. 25

nicht durch Vngewitter daran verhindert wird/ solches über drey Tagnicht anstehen lassen/wurde er aber darüber saumig erscheinen / solledem Zehent-Holden/seinGetrayd durchVnpartheyische außzustecken/nach Gelegenheit einzuführen / vnd den Zehent/ Mändl-Schober-Häuffel-oder Madweiß im Feld ligen zu lassen/erlaubt seymjedoch vonihme hierinnen kein Gefärde gebraucht werden.

§ 8.

Den Wein-Zehent betreffend/ solle derselbe auch aller / vnd jederOrthen im Land an denen Weingebürgen / vnd vor denen Weingär-ten Masch weiß beschriben / sodan nach jedes Orths wohlhergebrach-ten /vnd wenigist von Zwey vnd Dreyssig Jahren conrinuirten ruhi-gen P0ssc8, abgefordert/die Keller-Beschaw aber nicht zugelassen wer-den/eö hatte dann der Zehent-Hm/solche ingleichen von Zwey/vndDreyssig Jahren hero/ruhig/vnd ohne Widerredt/ im Brauch ge-habt/worbey ihme hinfüran entweder noch ferrers zu verbleiben/oder die Beschreibung vor denen Weingarten vorzunehmen/ steyste-hen solle.

§. 9.

In gemain ist kein Zehentmann schuldig / Traid-Wein-oder ansdem Zehent/demJehent-Herrn selbst haimb-vnd zuzuführen / wäreaber solches irgent vor alters hero/also gebräuchig gewest/dessen solslen sich die Zehentleuth daselbst auch künfftig nicht verwaigem.

S- IO.

Wann ein Geist-oderWeltlicher/über verjährte Zeit /das ist/ we-nigist in Zwey vnd Dreyssig Jahren/von einem / entzwischen nicht oedgelegenen/sondern angebautem Gmnd / keinen Zehent gegeben / nochderselbe vom Zehent Herm begehrt worden/so soll er auch hinfüranmit solchem Grund-Zehent frey verbleiben; jedoch kan eines Bestand-Manns/oder Lehens-VasaUcn nachsehen/dem Lehens-Herm/oderAi-genthumber/nicht pi Xj uciicirlich seyn. Wäre aber der Grund Mittelsmaiste Zeit oed / vnd vngebaut gelegen / vnd darumben kein Zehentdarvon genommen worden/so solle der Inhaber sich der Verjährungnicht zu behelffen haben / sondern wann er solchcnGrund wiederumbenanbauet / darvon den Zhent/ wie oben S.5.dises Tituls vermelt/zuraichen verbunden seyn.

§. 11.

Es ist aber nicht zuelässig/einen / oder mehr Acker auß Vnfleiß/oder dem ZehendHerm zum Abbruch/vngebauet ligen zu lassen/son-

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