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24 Der Sechste Tttul/
davon gegeben worden/solle nochmahlen keiner davon begehrt wer-den.
S. 5.
Die Neubrüch/vnd Neugereith/werden genent diejenige Gründt/allda zuvor weder Furch / Strang / noch Grafften gesehen/auch niewas angebauet worden. Die Auffbrüch aber jene Gründ / welchevorhero zwar angebauet gewesen/aber kurtz / oder lang hernach in ei-nen andernGau verkehret worden. Was nun die Ersten / nemblichmdie Neubrüch/vnd Neugereith anbelangt/ sollen dieselben denen Geist-oder Weltlichen Zehendt-Herm/welche auffdiesem Grund die gehendeGerechtigkeit haben/wann solche zu Acker gebauet worden/ die erstenfünffJahr/da sie aber zu Weingärten außgesetzt würden/ die erstenacht Jahr / keinen Zehendt/sondern erst nachVerfliessung deren/densel-ben jährlich zu reichen schuldig seyn. Die andern/als nemblichm dieAuffbrüch / wann sie über zehen Jahr Oed gelegen / sollen die Aeckerdrey-die Weingärten aber sechs frey Jahr haben/ da aber auffeinemgantz freyen Grund ein Neugereith gemacht würde / ist man davonkeinen Zehendt zu geben schuldig.
5 6.
Der Zehend von allem Getraydt / so mit der Sichel abgeschnit-ten wird / solle in Mändel / oder bey weniger Ertragnuß/Garben-weißzu Feldgericht werden / vndderZehendt-Hen solche Mändel/ oderGarben jedem auffseinem Baugrundt abzuzählen / auch seines Ge-fallens / ohne einige deß Zehentmanns Verhinderung / am ersten/ vndletztern /oder mittern Haussen abzufahren / den Zehendt außzustecken/vnd zu erheben / befugt seyn. Was aber das rmgere Gctrayd anbe-langt / so nicht mit der Sichel abgeschnitten/ sondern abgemähet wird/das solle der Madt/oder dem Häuffel nach/ verzehent/ vnd der Ze-Hent-Hen gleichfalls die Zehente Madt / oder Häuffel zu mercken/ vndzu erheben haben / wo aber der vngleichen Maden/ oder Häuffelhal-ber/solches nicht seyn kunte/so ist derZehent-Mann auffdeßIehent-Herrn Begehrn/ gleiche Schöberl zu machen schuldig.
tt^^''-, §.'7. - ^ "'^
Damit aber der Baumann an Einführung seines Getraydsnichtgesaumbt/vnd dardmch in Schaden geführet werde/ noch derFleissige deß Vnfleissigen zu entgelten habe / sosoll ein jeder Aehendt-Hen/wann er von dem Bauman angelanget wird/auffsemcmGrundden Zehent vnwaigerlich außstecken / vnd erheben: auch wofern er
nicht