Von Bergrecht. 29
mand dessen vnterstehen wurde/ soll derselbe von jeglichem Viert!Weingarten vmb Zehen Gulden Reinisch / vnnachlaßlich gestrafft:vnd nichtsdestoweniger die gemachte newe Grössten von Stundt an/wider außgerott/vnd vertilget werden; was aber vor zwantzig Jah-ren ein Weingarten gewesen / vnd hernach in Abbaw / vnd Verödungkommen/mag wohl widerumbcn zu einem Weingarten erhebt / vnd ge-bawet werden.
A. 6.
Im übrigm lassen Wir e6 bey Vnsern/ vnd Vnserer Vorfahrerjüngst außgangenen Zehent-Bergrecht-vnd Weingarts-Ordnungen/solang / vnd viei selbige von vnö/ oder Vnsern Nachkommen/nachGelegenheit künfftiger Zeiten/ vnd Iahren / nicht verändert werden/allerdings verbleiben / denen auch von männiglich bey Vermeydungderen darinnen ausgesetzten Straffen / gehorsambist nachgelebt wer-densolle.
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vnKeibWedingen.
S ist zwar ttn Änderten Buech von Lon-trafen Tlt. 14. vnter andern auch vondenen Leib-Gedingen/Anregung besche-ren/Wir haben aber zu mebrer/vnd voll-kommener Tkachrtcht über dle daselbst ge-melte Satzungen / nochferrers verordnet / wte Hernachfolgt.
s. I.
In disem Vnserm Ertz-Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennswürdet für einLeib-Gedingverstanden/ vnd gehalten/ wann jemandsein aigenes ligent-behaust-oder vnbehaustes Guet / vnd Grund / nichtauffewig/ noch allerdings erblich/ sondern allein auff gewisse Jahr/vnd Leib/vmb ein Jährliches gewisses Gelt / Traid/Wein/ oder an-dern Zinß / oder auch auff dritten / halben / oder vierten Theil deßJahrlichen Gewächs / verlast / welches dann in der LoncrAkentenWillkür stehet / wie sie sich in einem / vnd andern deswegen mit einan-der/vergleichen / dabey es auch gelassen werden solle. ^
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