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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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50 Der Achte Titul/

§. 2.

Die Leib-Geding können Geistlich-Weltlich-Mann-vnd Weibs-auch Vogtbahr-vnd vnvogtbahren Persohnen verlassen werden.

S. z.

Wann ein weltliches Guet zweyen Eheleuthen / vnd ihren ErbennachLeib-Gedings-Gerechtigkeitverlassen wird/ ist solches alleinauff ihre mit einander ehelich erzeugte Leibs-Erben/vnd zwar weiternicht / als Kinder / vnd Enickel/zu verstehen; da aber in dem Leib - Ge-dings-Brieffder Erben nicht gedacht wäre / so kan auch das Leib-Geding auffdieselben/widerdeß AigenthumbersWillen/nicht gezogenwerden.

§. 4-

Wann ein Leib-Geding auffzwey/drey/oder mehr Leib beschjecht/ob schon dieselben alle zu einer Zeit im Leben/ so haben sie doch nicht allemit einander zugleich/vn vnverschaidentlich/den Nutze/vnd Gebrauch/sondern allein einer/nach dem andern/also daß der/so imLeib-Gedings-Briefferstlichvermeldet/ dasselbe Guet sein lebenlang/ vnd nach sei-nem Todt/erst die andern/auch nach einander in gebührender bedingterOrdnung / innenhaben/nußen/vnd gebrauchen können; es wäre dannein anders in dem Leib-Geding - Brieff außtrucklich bedingt / oder siewollen einander selbst gutwillig zu gleicher Jnhab-vnd Nutznießungkommen lassen entgegen da keiner mit Nahmen benennt/ sondern derLeib-Gedings-Brieff/ auff deß ersten Leib-GedingöMerber/vnd des-sen Erben / oder auch weiters deren Erbens Erben / jedoch auff gewisseAnzahlLeiber/verlassen wurde/in solchem Fall solle/da einer mehr Kin-der verlassen/dieftlben einer/nach dem andern / dem Alternach / gemes-sen / vnd wann diese abgestorben / erst die Enickel gleicher Gestalt in derOrdnung/wie es ihre Eltern genossen/besitzen; es wäre dann Sach/daß einer von ihren Eltern / ehe die Ordnung an ihne kommen / gestor-ben/vnd also zum Genuß deß Leib-Gedingö/ noch nicht gelangt wä-ren/ so solle alsdann solcher Enickel deß ^uriz icpiXsenmnoi^ zu ge-messen/ vnd in die Ordnung der Tucccckon, wie es seinem Vattergebühret hätte / einzutretten haben / es solle aber / so viel Vnftre Land-Leuth betrifft/zu solcher 8ucLe5ion in Leib-Gedingen / so lang einervon deß Leib-Gedings-Werbers / da er ein Manns-Persohn / Mann-lichen Leibs-Erben/oder derselben Erbens Erben lebet / keine Weibs-Persohn zugelassen werden.

.5.5. Es