VonLeK-Gedingen. zi
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Es kan die erstbedingte Ordnung hernach durch denFruchtniesser/zu deß Eigenthumbers/oder andern mit-lncerei?uten Leib-Gedingen/Nachtl/vnd Schaden/weder durch letzten Willen/ noch in ander weeg/verkehretwerden; als zum Exempel/wann das Leib-Geding auff denVattern/Sohn/vnd Enickel verlihen/ so tan der Vatter selbiges denenEnickeln vor dem Sohn / nicht überlassen.
^ - ^ - § 6. ^ >Der Leib^Gedmger/ solle den schuldigen Zinß dem Aigenthum-mer zu Zeiten / vnd Fristen/wie sie sich mit einander verglichen / erlegen;Wann aber derentwegen kein Begleichung verHanden / soll er denZinß zu Außgang jedes Jahrs / von Dato deß geschlossenen Leib-Ge-dings/ bezahlen/ vnd ob schon immittels durch Schauer / Wassergüß/oder andere Zufall / er an dem Baw / oder Früchten Schaden empfien-ge/wannänderst das Leib-Geding-Guet dardurchnicht/ gantz/vndgar hingenommen wird / ist erdannoch den Zinß völlig zuerlcgenschuldig.
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Ingleichen soll er auch alle/von dem /ihme verlassenem Grund /vndGuet herrührende gemeine Anlagen / vnd Bürden/ als Steur / Berg-recht/Zehent/vnd dergleichen/ohne Entgelt deß Aigenthumbers/Jahr-lich richtig machen/wann sie sich nicht eines andern außtrucklich ver-glichen.
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Gleichwie der Leib-Gedinger alles vnversehenen Zuefalls/Ge-
fahr/vnd Schaden/dardurch sein Jährlicher Genuß geringert wird/
selbst zu entgelten/also solle er / da entgegen ihm durch Wassergüß/ oder
in andere billiche Weeg / dem Leib-Geding etwas zustünde/worauß
ein Mehr-vnd Besserung Jährlicher Nutzung folgte / so lang er das
Leib-Geding innen zu haben befuegt / dessen auch selbst zu gemessen
haben.
, . S9-Der Aigenthumber mag in wehrendem Leib-Geding / auch ohneErinderung/ vnd Vorwissen deß Leib-Gedingers / es wäre dann der-selbe ein Blutsfreund / (deme die Anfaillung gemeinen Einstand-Rechts nach/beschehenmüste) sein / beydem Leib-Geding habendesAigenthumb einem andern wohl verkauffen / verweckslen / verschem