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?er Werte Wtul.
onderMund-Wchkeit.
5. i.
ZZnem Grund-Herrn seynd seine Vnterthanen wkeÄl-vnd ?eri0NAl Sprüchen (ausser deren Fäl-len/so Landgerichtömässlg/ oder der Dorff-Obrigskeitlichen^ur^äiction anhangig) vnterworffen.
§. 2.
Dahero er über alle/ wider solche Vnterthanenfürkommende Livil-Klagen / als erste irMn? , nach Vernehmungbeeder Theil Nothdurfften/ordentlich zu erkennen/ vnd zu sprechen hat;jedoch die^xxelwion an VnsereN: Oe: Regierung vorbehalten.
S. ?.
Deßgleichen seynd alle Straffen / Wandl / vnd Fälligkeiten / vonSchmach-Schelt-Rauff-Rumor-vnd andern dergleichen Händln/die vnter dem Dachtropffen/vnd nicht auffoffener Gassen/ vnd Stras-sen fürgehen / noch Landgerichtömässig seynd / dem Grund-Herrn zue-gehörig.
§. 4-
Er hat auch die gewöhnliche Robbath von denen Vnterthanenzu begehren; Item die außgeschribene Steur/ vnnd andere Landö-Anlagen von ihnen einzunehmen / vnd gehöriger Orthen abzustatten;eö wäre dann / daß der Vogt-Herr die Vnterthanen / vnd Gülten inseiner Etnlag hatte - auffwelchem Fall er die Steuren/vnd LandS-An-lagen / einzufodern befuegt.
ondem Ufundgelt/UterbreM
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^ s. 5.
^Ann mit denen Häusern / vnd Grundstucken / auch Vber--länden/ es sey gleich durch Kauffen / Ablösen/ Tausch/Abwechßlen/Schanckung/Heyrathö-Mittlen/Geschäfftvnd Erbschafften/oder auch durch andere zuelässigeWeiö/ein Veränderung fürgehet/lassen Wir zwar mit Nehmung deß Pfund-
geltö/