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erWbenzeIendeMul.
!on Newa Wältigen Wandlungen/
vnd SandsMriedbrüKlgen Mallen.
s. i.
In Gewalt ist/wann einer von jemanden an Leib/oder Guet/ohne Recht/ oder gerechtliche Beheb-nuß / vnd Mittel/angegriffen/vnd benachtheiltwird.
§. 2.
Es begchet auch derjenige einen Gewalt / welcher das / so ihmezuegehörig ist/einem andern/der solches eine Zeitlang/ohne deß Aigen-thumberö Anspruch/ruhig besitzet/ohne gerichtliche Hülff/selbsten/vndaigener That/wider seinen Willen / entziehet.
^ - §. Z.
Obwohlen alle Gewaldthättigkeiten ins gemain hoch verbotten/vnd von Vnsern nachgesetzten Obrigkeiten zu bestraffen / so ist doch einGewalt grösser/vnd straffmässiger/als der andere/ nach Beschaffen-heit der Sachen / vnd mit vnterlauffenden Vmbständen/ welche derRichter fleissig beobachten/ vnd gleich bey Erkantnuß deß Gewalts/denselbenmajstgen/vndaußsprechen/auffMaaß vnd Weiß / wie indem Ersten Buch dieser Lands-Ordnung Tit. 5 i.K. 6. wie auch im62. Titl.A. 4. vorgesehen; In nachfolgenden Fällen aber/ solchen hö-cher/ als Insten in gemainen Gewalts Sachen / taxieren / vnd schaf-fen solle.
§. 4»
Nemblichen/ l. Wann der Gewalt einer Obrigkeit / oder derselben
Officiern / in Verrichtung ihres Ambts:2. Einer ^ommumtet / oder gantzen Gemain:z. Geistlich/oder Weltlich-hochen-StandsPersohnen:
4. Von leiblichen Bluts Befreundten:
5. Wittiben / vnd Waisen / angethan / vnd erwisen wird»
6. Ist aller Gewalt/ vnd Fravel / welcher einem an seiner Persohnzuegefügt wird/höcher/vnd straffmassiger/als die Verwaltungvon Haab/vnd Guet>
7.Wann