54 Der Suchende Ttt. Von allerley Btenstb.
5- 15.
Also kan keiner / ausser der Dorff-Obrigkeit:c. wie oben im drittenMl.§.5.vermeltworden/vonneuemdie Waid für sein Viech/ auffftembdem Grund / wider desselben Aigenthumbers/ oder Niessers gue-ten Willen / suechen / oder nehmen.
K. 16.
Wann ein gantze Gemain / oder sonsten jemand / ainmahl die Ge-rechtigkeit/ihren Viechtrib auffeines andern Grund zuhaben / entwe-der durch sonderbahre Bewilligung / rechtmassige Verjährung / recht-liche Erkantnuß /oder auff andere zuelässtge Weiß / erlangt / so kan derHm desselben Grunds keine Veränderung damit fürnehmen / wor-durch die Waid demjenigen / welcher solche darauffvorhero gehabt/entzogen / oder geschmälert wurde / vnd wann er derley Veränderungfürzunehmen sich vnterstunde/ soll es ihme auff deß beschwärdenTheilsanruffen/alsobalden durch die ordentliche Obrigkeiten eingestellt wer-den. Da eraber entzwischen/ oder nach ergangenem Verbott/ seinVorhaben völlig / oder maisten theils/ins Werck richtete / ist er solcheswieder in vorigen Stand (wofern es anders möglich) auffaigenenVnkosten zu bringen; sonsten aber denen inccreilirten allen daraußerfolgenden Nachtl/vnd Schaden/nach Erkantnuß/abzutragen schul-dig; es wäre dann / daß der jenige / dem die Waid gebührt/ zu derfürgenommenen Veränderung / wissendlich geschwigen/vnd auß guet-willigem Nachsehen/ soweit kommen lassen / daß er sich der Waidferrer nicht gebrauchen könte/in welchem Fall er sich deswegen zu be-klagen nicht befuegt. Vnd dieses auch in anderen dergleichen Dienst-y barkeiten der Feld-Güter / also zu verste-hen ist